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Dorferneuerungsverein Krenstetten Verein
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Freiwillige Feuerwehr Krenstetten Verein
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Imkerverein Aschbach Verein
Jagdgenossenschaft Aschbach Verein
Jagdgenossenschaft Krenstetten Verein
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Jagdhornbläser Aschbach Verein
Jagdhornbläser Krenstetten Verein
Jugendförderverein Krenstetten Verein
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Oldtimerverein Aschbach Verein
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ÖVP Aschbach Verein
Pensionistenverband Aschbach Verein
Pfadfinder Aschbach Verein
Saunaverein Aschbach Verein
SPÖ Aschbach Verein
Sportunion Aschbach Verein
Sportunion Krenstetten Verein
WIR Verein
Wirtschaftsbund Aschbach Verein

Kennzeichenwechsel

Hinweis

Seit 1. Dezember 2023 kann eine digitale Jahresvignette nach Gültigkeitsbeginn einmalig auch ohne Angabe von Gründen umregistriert werden, sofern sich die Zulassungsbesitzerin/ der Zulassungsbesitzer nicht ändert.

Die Digitale Vignette ist nicht an das Fahrzeug, sondern an das Kennzeichen gebunden. Grundsätzlich kann eine digitale Vignette nach Gültigkeitsbeginn einmalig ohne Angabe von Gründen gegen Aufwandsersatz von 18 Euro auf einen anderes Kfz-Kennzeichen umregistriert werden, sofern sich die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer nicht ändert.

Darüber hinaus ist eine Umregistrierung einer digitalen Jahresvignette nach Gültigkeitsbeginn in folgenden Fällen immer möglich, sofern sich die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer nicht ändert:

  • Wohnsitzwechsel der Zulassungsbesitzerin/des Zulassungsbesitzers, wenn ihr/ihm aufgrund der dadurch erforderlichen Neuzulassung ihres/seines Kraftfahrzeugs ein neues Kennzeichen zugewiesen wird (z.B. Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Verwaltungsbezirk)
  • neu zugewiesenes Kennzeichen infolge von Diebstahl des Kraftfahrzeugs
  • neu zugewiesenes Kennzeichen infolge von Diebstahl/Verlust des (ursprünglich registrierten) Kfz-Kennzeichens
  • neu zugewiesenes Kennzeichen infolge von Totalschaden
  • Zuweisung eines Wunschkennzeichens
  • neu zugewiesenes Kennzeichen aufgrund von Verzicht auf das Wunschkennzeichen bzw. Erlöschen des Wunschkennzeichens
  • neu zugewiesenes Kennzeichen infolge Ablieferung einer nicht mehr gut lesbaren Kennzeichentafel
  • neu zugewiesenes Kfz-Kennzeichen aufgrund der Ausgabe einer Kennzeichentafel für Kraftfahrzeuge mit reinem Elektroantrieb oder mit Wasserstoff- Brennstoffzellenantrieb (E-Nummerntafeln mit grüner Schrift)
  • in vergleichbaren Fällen

Es werden von der ASFINAG 18 Euro Aufwandsersatz für die Umregistrierung eingehoben. Der Aufwandsersatz wird jedoch in folgenden Fällen rückerstattet:

  • neu zugewiesenes Kennzeichen infolge von Diebstahl des Kraftfahrzeugs
  • neu zugewiesenes Kennzeichen infolge von Diebstahl/Verlust des (ursprünglich registrierten) Kfz-Kennzeichens
  • neu zugewiesenes Kennzeichen infolge von Totalschaden
  • neu zugewiesenes Kennzeichen infolge Ablieferung einer nicht mehr gut lesbaren Kennzeichentafel
  • neu zugewiesenes Kfz-Kennzeichen aufgrund der Ausgabe einer Kennzeichentafel für Kraftfahrzeuge mit reinem Elektroantrieb oder mit Wasserstoff- Brennstoffzellenantrieb (E-Nummerntafeln mit grüner Schrift)

Eine Umregistrierung ist im ASFINAG-Mautshop und bei ASFINAG-Mautstellen, sowie bei ausgewählten Vertriebsstellen, die diese Serviceleistung anbieten, möglich. Die geeigneten Nachweisdokumente für die Umregistrierung sind der ASFINAG vorzulegen bzw. zu übermitteln. Dabei ist zu beachten, dass die Umregistrierung auf das neue Kennzeichen vor der nächsten Benützung der Autobahnen und Schnellstraßen mit dem neuen Kennzeichen erfolgen muss. Wird die Umregistrierung im ASFINAG-Mautshop beantragt, wird die Umregistrierung vorläufig sofort wirksam. Erst nach positiver Nachweisprüfung durch die ASFINAG wird die Digitale Vignette endgültig auf das neu zugewiesene Kfz-Kennzeichen umregistriert.

Vor Beginn der Gültigkeit der Digitalen Vignette sind Änderungen des Kennzeichens kostenlos möglich.

Für sämtliche Änderungen des Kennzeichens im ASFINAG-Mautshop ist eine Registrierung im ASFINAG-Kundenkonto notwendig.

Achtung

Diese Regelungen gelten für alle Personen, die in Österreich am Straßenverkehr teilnehmen.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

insbesondere § 49 Abs. 4 Z 5 und § 50 Abs. 2 Kraftfahrgesetz (KFG)

Letzte Aktualisierung: 23. April 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur