Vereine

Name Branche
Aschbacher Schrammeln Verein
Bauernbund Aschbach Verein
Bühne Aschbach Verein
Chor Aschbach Verein
Die Bäuerinnen Aschbach - Krenstetten Verein
Dorferneuerungsverein Aschbach Verein
Dorferneuerungsverein Krenstetten Verein
Elternverein Aschbach Verein
FPÖ Aschbach Verein
Freiwillige Feuerwehr Aschbach Verein
Freiwillige Feuerwehr Aukental Verein
Freiwillige Feuerwehr Krenstetten Verein
Gesangs- und Musikverein Krenstetten Verein
Imkerverein Aschbach Verein
Jagdgenossenschaft Aschbach Verein
Jagdgenossenschaft Krenstetten Verein
Jagdgenossenschaft Mitterhausleiten Verein
Jagdhornbläser Aschbach Verein
Jagdhornbläser Krenstetten Verein
Jugendförderverein Krenstetten Verein
Kameradschaftsbund Aschbach Verein
Krampusverein D´Boch Bartln Verein
Kräuterkreis Aschbach Verein
Kulturverein 361 Grad Verein
LA BigBand Verein
Landjugend Aschbach
Mostviertler Aquarienverein Verein
Musikkapelle Aschbach-Markt Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Aschbach Verein
ÖAAB Aschbach Verein
Oldtimerverein Aschbach Verein
Oschbocha Kraxnteifin Verein
ÖVP Aschbach Verein
Pensionistenverband Aschbach Verein
Pfadfinder Aschbach Verein
Saunaverein Aschbach Verein
SPÖ Aschbach Verein
Sportunion Aschbach Verein
Sportunion Krenstetten Verein
WIR Verein
Wirtschaftsbund Aschbach Verein

Rasenmähzeiten in Niederösterreich

Gemeinden mit Anfangsbuchstaben B 

Hinweis:

Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

 

Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich wieder.

Gemeinde

Verordnung/Empfehlung/
keine Vorgaben

Art der Tätigkeit

Zeiten                   

 

 

 

 

Bad Deutsch-Altenburg

Verordnung

Inbetriebnahme von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmäher, Motorspritzpumpen und ähnliche Geräte

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag) 
    • 20 bis 7 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Bad Erlach

Empfehlung

Rasenmähen

gestattet:

  • Montag bis Freitag
    • 6 bis 22 Uhr
  • Samstag
    • 6 bis 18 Uhr 

Bad Fischau-Brunn 

Verordnung 

Verwenden von Rasenmähern, die von Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und Elektromotoren angetrieben werden, im gesamten Gemeindegebiet

verboten:

  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Bad Großpertholz 

Verordnung 

Benützung von Rasenmähern, welche mittels Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) angetrieben werden 

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 21 bis 6 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 

Bad Schönau 

Empfehlung 

Rasenmähen 

zu unterlassen:

  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 

Bad Traunstein

keine Vorgaben 

 

 

Bad Vöslau

Verordnung

Betrieb von Maschinen, die mit Verbrennungsmotoren ausgestattet sind und der Gartenpflege dienen (z.B. Benzinrasenmäher)
sowie jede Art von Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen

gilt nicht für:

landwirtschaftliche Maschinen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten und notwendige Pflege- und Instandsetzungsmaßnahmen auf öffentlichen und stadteigenen Flächen

verboten:

  • Montag bis Freitag
    • 12 bis 14 Uhr
    • 20 bis 7 Uhr
  • Samstag
    • Nachmittag
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Baden

Verordnung 

Betrieb von geräuschvollen Maschinen wie Benzinrasenmäher, Motorspritzpumpen, Mähdrescher udgl.

gilt nicht für:

landwirtschaftliche Maschinen im Bereich der Weinbaugebiete sowie auf den zu diesen führenden Zufahrtswegen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten nicht

verboten:

  • Montag bis Freitag
    • 20 bis 7 Uhr
    • 13 bis 15 Uhr
  • Samstag
    • ab 13 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

 

 

Betrieb von Elektrorasenmähern

gilt nicht für:

landwirtschaftliche Maschinen im Bereich der Weinbaugebiete sowie auf den zu diesen führenden Zufahrtswegen im Falle von unerlässlich notwendigen Arbeiten nicht

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 20 bis 7 Uhr
    • 13 bis 15 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Behamberg

Verordnung

Rasenmähen

verboten:

  • Montag bis Freitag
    • ab 19 Uhr
  • Samstag
    • ab 15 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Berg

keine Vorgaben

 

 

Berndorf

Verordnung

Benützen von geräuschvollen Maschinen, wie z.B. Rasenmähern, Kettensägen, Motorspritzpumpen, Kreissägen und dergleichen in bewohnten Gebieten

verboten:

  • Montag bis Freitag
    • 21 bis 6 Uhr
  • Samstag
    • ab 18 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Biberbach

keine Vorgaben

 

 

Biedermannsdorf 

Verordnung 

Betrieb von Garten- und Arbeitsgeräten (wie Rasenmäher) 

verboten:

  • Montag bis Freitag
    • 22 bis 6 Uhr
  • Samstag
    • 12 bis 15 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 

Bisamberg 

Verordnung 

Rasenmähen (auch mit Elektromähern) 

verboten:

  • Samstag 
    • ab 12 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Bischofstetten

keine Vorgaben

 

 

Blumau-Neurißhof Verordnung

Verwendung von Vertikutierern und Rasenmähern, die von Elektro- und Verbrennungsmotoren angetrieben werden; Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege; Verwendung von kraftstoffbetriebene Stromaggregate und Pumpen; Betrieb von Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien; lärmverursachende Bautätigkeit

gilt nicht für: unerlässliche und unaufschiebbare land- und forstwirtschaftliche Arbeiten

verboten: 

  • Montag bis Freitag
    • 22 bis 6 Uhr
  • Samstag
    • ab 19 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Bockfließ

keine Vorgaben

 

 

Böheimkirchen

Verordnung

Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B.Rasenmäher, Motorsensen etc.)

verboten:

  • Montag bis Freitag
    • 20 bis 6 Uhr
  • Samstag
    • ab 17 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Breitenau

keine Vorgaben 

 

 

Breitenfurt

keine Vorgaben

 

 

Breitenstein

Verordnung

Rasenmähen

verboten:

  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Bromberg

keine Vorgaben

 

 

Bruck an der Leitha

keine Vorgaben 

 

 

Brunn am Gebirge

keine Vorgaben  

 

 

Brunn an der Wild

keine Vorgaben

 

 

Burgschleinitz-Kühnring

keine Vorgaben

 

 

 

Letzte Aktualisierung: 21.08.2012
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion