Vereine

Name Branche
Aschbacher Schrammeln Verein
Bauernbund Aschbach Verein
Bühne Aschbach Verein
Chor Aschbach Verein
Die Bäuerinnen Aschbach - Krenstetten Verein
Dorferneuerungsverein Aschbach Verein
Dorferneuerungsverein Krenstetten Verein
Elternverein Aschbach Verein
FPÖ Aschbach Verein
Freiwillige Feuerwehr Aschbach Verein
Freiwillige Feuerwehr Aukental Verein
Freiwillige Feuerwehr Krenstetten Verein
Gesangs- und Musikverein Krenstetten Verein
Imkerverein Aschbach Verein
Jagdgenossenschaft Aschbach Verein
Jagdgenossenschaft Krenstetten Verein
Jagdgenossenschaft Mitterhausleiten Verein
Jagdhornbläser Aschbach Verein
Jagdhornbläser Krenstetten Verein
Jugendförderverein Krenstetten Verein
Kameradschaftsbund Aschbach Verein
Krampusverein D´Boch Bartln Verein
Kräuterkreis Aschbach Verein
Kulturverein 361 Grad Verein
LA BigBand Verein
Landjugend Aschbach
Mostviertler Aquarienverein Verein
Musikkapelle Aschbach-Markt Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Aschbach Verein
ÖAAB Aschbach Verein
Oldtimerverein Aschbach Verein
Oschbocha Kraxnteifin Verein
ÖVP Aschbach Verein
Pensionistenverband Aschbach Verein
Pfadfinder Aschbach Verein
Saunaverein Aschbach Verein
SPÖ Aschbach Verein
Sportunion Aschbach Verein
Sportunion Krenstetten Verein
WIR Verein
Wirtschaftsbund Aschbach Verein

Rechte im Zivilverfahren für Verbrechensopfer

Prozessbegleitung

Verbrechensopfer, die im Strafverfahren psychosoziale Unterstützung bekommen haben, können diese auch im Zivilverfahren nutzen. Das ist möglich, wenn das Zivilverfahren in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Strafverfahren steht und die Prozessbegleitung notwendig ist, damit das Opfer seine Rechte im Verfahren gut wahrnehmen kann.

Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, entscheidet die Opferschutzeinrichtung, die die Prozessbegleitung anbietet.

Wenn ein Opfer im Zivilverfahren eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt braucht, kann es um Verfahrenshilfe ansuchen.

Geheimhaltung der Anschrift

Ein Verbrechensopfer kann im Zivilverfahren seine Adresse geheim halten, wenn es ein schutzwürdiges Interesse daran darlegt und eine zustellungsbevollmächtigte Person nennt.

Auch zum Schutz von Zeuginnen/Zeugen im Zivilprozess darf die Partei, die eine Zeugin/einen Zeugen als Beweismittel nennt, deren Anschrift gegenüber der Gegenseite geheim halten.

Vernehmung

Wenn das Zivilverfahren mit einem Strafverfahren sachlich zusammenhängt, kann das Opfer beantragen, abgesondert vernommen zu werden. Dabei wird es räumlich getrennt von den Parteien und deren Vertreterinnen/Vertretern befragt. Diese können die Vernehmung über Bild- und Tonübertragung mitverfolgen und auf diesem Weg auch Fragen stellen.

Bei Personen unter 14 Jahren wird die Befragung in der Regel durch eine psychologische Sachverständige/einen psychologischen Sachverständigen durchgeführt.

Auch Zeuginnen/Zeugen können im Wege der abgesonderten Vernehmung befragt werden.

Ist die zu vernehmende Person unter 18 Jahre alt, kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen entscheiden, dass sie gar nicht oder nur zu bestimmten Themen befragt wird, wenn durch die Vernehmung ihr Wohl gefährdet wäre.

Rechtsgrundlagen

§§ 73b, 75a, 76, 289a, 289b Zivilprozessordnung (ZPO)

Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz