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Dorferneuerungsverein Krenstetten Verein
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Freiwillige Feuerwehr Krenstetten Verein
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Jagdhornbläser Aschbach Verein
Jagdhornbläser Krenstetten Verein
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Oldtimerverein Aschbach Verein
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ÖVP Aschbach Verein
Pensionistenverband Aschbach Verein
Pfadfinder Aschbach Verein
Saunaverein Aschbach Verein
SPÖ Aschbach Verein
Sportunion Aschbach Verein
Sportunion Krenstetten Verein
WIR Verein
Wirtschaftsbund Aschbach Verein

Aufenthaltsrecht in der EU – Daueraufenthalt

Leben Österreicherinnen/Österreicher mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen und rechtmäßig in einem anderen EU-Mitgliedstaat, erwerben sie automatisch das Daueraufenthaltsrecht für dieses Land. Sie können dann so lange in diesem Staat bleiben, wie sie möchten. Auf Antrag wird ihnen eine Daueraufenthaltsbescheinigung ausgestellt. Je nach Lebenssituation und Land sind zum Nachweis des rechtmäßigen Aufenhalts unterschiedliche Belege vorzulegten.

Der Aufenthalt gilt auch dann noch als ununterbrochen, wenn einer der folgenden Fälle eintritt:

  • Vorübergehende Abwesenheiten (unter sechs Monaten im Jahr)
  • Längere Abwesenheiten (wegen Erfüllung militärischer Pflichten)
  • Eine einzige Abwesenheit von zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Geburt, schwere Krankheit, Beschäftigung, Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Staat
Achtung:

Leben Österreicherinnen/Österreicher länger als zwei Jahre in Folge außerhalb des Staates, können sie ihr Daueraufenthaltsrecht verlieren.

Für Angestellte und Selbstständige, die früher erwerbstätig waren, besteht die Möglichkeit, das Daueraufenthaltsrecht früher zu erwerben. Das ist dann der Fall, wenn sie nicht mehr erwerbstätig sind, weil sie:

  • In Pension gegangen sind und in dem Staat mindestents ein Jahr lang gearbeitet und ununterbrochen drei Jahre gelebt haben
  • Arbeitsunfähig sind und zwei Jahre lang ununterbrochen im Staat gelebt haben
  • Aufgrund einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig sind

Bei ihrem Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat genießen Österreicherinnen/Österreicher grundsätzlich die gleichen Rechte wie Staatsangehörige des jeweiligen Staates, sei es in Bezug auf arbeits-, bildungs- oder sozialrechtliche Themen.

Tipp:

Die im Zuge des Austrittsabkommens zum "Brexit (BKA) zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vereinbarte Übergangsphase ist am 31. Dezember 2020 ausgelaufen. Seither gibt es wesentliche Änderungen bezüglich des Aufenthaltes.

Letzte Aktualisierung: 11.08.2025
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion