Vereine

Name Branche
Aschbacher Schrammeln Verein
Bauernbund Aschbach Verein
Bühne Aschbach Verein
Chor Aschbach Verein
Die Bäuerinnen Aschbach - Krenstetten Verein
Dorferneuerungsverein Aschbach Verein
Dorferneuerungsverein Krenstetten Verein
Elternverein Aschbach Verein
FPÖ Aschbach Verein
Freiwillige Feuerwehr Aschbach Verein
Freiwillige Feuerwehr Aukental Verein
Freiwillige Feuerwehr Krenstetten Verein
Gesangs- und Musikverein Krenstetten Verein
Imkerverein Aschbach Verein
Jagdgenossenschaft Aschbach Verein
Jagdgenossenschaft Krenstetten Verein
Jagdgenossenschaft Mitterhausleiten Verein
Jagdhornbläser Aschbach Verein
Jagdhornbläser Krenstetten Verein
Jugendförderverein Krenstetten Verein
Kameradschaftsbund Aschbach Verein
Krampusverein D´Boch Bartln Verein
Kräuterkreis Aschbach Verein
Kulturverein 361 Grad Verein
LA BigBand Verein
Landjugend Aschbach
Mostviertler Aquarienverein Verein
Musikkapelle Aschbach-Markt Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Aschbach Verein
ÖAAB Aschbach Verein
Oldtimerverein Aschbach Verein
Oschbocha Kraxnteifin Verein
ÖVP Aschbach Verein
Pensionistenverband Aschbach Verein
Pfadfinder Aschbach Verein
Saunaverein Aschbach Verein
SPÖ Aschbach Verein
Sportunion Aschbach Verein
Sportunion Krenstetten Verein
WIR Verein
Wirtschaftsbund Aschbach Verein

Sonstige Beschäftigungsverbote

In Zusammenhang mit der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin müssen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber Beschäftigungsverbote beachten bzw. einhalten:

Verbot der Nachtarbeit

Grundsätzlich von 20 bis 6 Uhr

Ausnahmen:

  • In bestimmten Branchen (z.B. im Verkehrswesen, in bestimmten Bereichen von Kunst und Kultur und in der Krankenpflege) bis 22 Uhr (für Künstlerinnen in Theaterunternehmen bis 24 Uhr), wenn im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt wird
  • Darüber hinaus kann das Arbeitsinspektorat im Einzelfall auf Antrag der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers die Beschäftigung im Gastgewerbe bis 22 Uhr und in bestimmten Bereichen von Kunst und Kultur bis 23 Uhr bewilligen, wenn dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist, es der Gesundheitszustand der Arbeitnehmerin erlaubt und im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gesichert ist

Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit

Die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich verboten.

Ausnahmen:

  • In gewissen Branchen (z.B. in bestimmten Bereichen von Kunst- und Kultur, Gastgewerbe)
  • In Betrieben, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist und die wöchentliche Ruhezeit der gesamten Belegschaft auf einen bestimmten Werktag fällt
  • In Betrieben, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist und im Betrieb nur fünf Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt sind und außer der Mutter nur eine/einer eine gleichartige Beschäftigung ausüben kann, bei Bewilligung durch das Arbeitsinspektorat
  • Arbeitnehmerinnen, die vor der Meldung der Schwangerschaft nur an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen beschäftigt wurden, im bisherigen Ausmaß

Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit nach Sonntagsarbeit: Mindestens 36 Stunden in der auf die Sonntagsarbeit folgenden Kalenderwoche

Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit nach Feiertagsarbeit: Mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe (diese Ruhezeit muss einen ganzen Wochentag einschließen) in der auf die Feiertagsarbeit folgenden Woche

Verbot der Leistung von Überstunden

Die tägliche Arbeitszeit darf neun Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden keinesfalls übersteigen.

Rechtsgrundlagen

§§ 6 bis 8 Mutterschutzgesetz (MSchG)

Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz