Vereine

Name Branche
Aschbacher Schrammeln Verein
Bauernbund Aschbach Verein
Bühne Aschbach Verein
Chor Aschbach Verein
Die Bäuerinnen Aschbach - Krenstetten Verein
Dorferneuerungsverein Aschbach Verein
Dorferneuerungsverein Krenstetten Verein
Elternverein Aschbach Verein
FPÖ Aschbach Verein
Freiwillige Feuerwehr Aschbach Verein
Freiwillige Feuerwehr Aukental Verein
Freiwillige Feuerwehr Krenstetten Verein
Gesangs- und Musikverein Krenstetten Verein
Imkerverein Aschbach Verein
Jagdgenossenschaft Aschbach Verein
Jagdgenossenschaft Krenstetten Verein
Jagdgenossenschaft Mitterhausleiten Verein
Jagdhornbläser Aschbach Verein
Jagdhornbläser Krenstetten Verein
Jugendförderverein Krenstetten Verein
Kameradschaftsbund Aschbach Verein
Krampusverein D´Boch Bartln Verein
Kräuterkreis Aschbach Verein
Kulturverein 361 Grad Verein
LA BigBand Verein
Landjugend Aschbach
Mostviertler Aquarienverein Verein
Musikkapelle Aschbach-Markt Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Aschbach Verein
ÖAAB Aschbach Verein
Oldtimerverein Aschbach Verein
Oschbocha Kraxnteifin Verein
ÖVP Aschbach Verein
Pensionistenverband Aschbach Verein
Pfadfinder Aschbach Verein
Saunaverein Aschbach Verein
SPÖ Aschbach Verein
Sportunion Aschbach Verein
Sportunion Krenstetten Verein
WIR Verein
Wirtschaftsbund Aschbach Verein

Dauer der Unterhaltsverpflichtung

Die Dauer der Unterhaltsleistungen ist an kein bestimmtes Alter des Kindes gebunden. Eltern müssen grundsätzlich bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes Unterhalt leisten. Ein Kind ist selbsterhaltungsfähig, wenn es die bei selbstständiger Haushaltsführung für eine Deckung des angemessenen Lebensbedarfs erforderlichen Mittel aufbringen kann. Es sind die Lebensverhältnisse des Kindes und der Eltern zu Grunde zu legen.

Der Eintritt dieses Zeitpunktes hängt von verschiedenen Faktoren ab (z.B. Ausbildung) und steht nicht in Zusammenhang mit der Volljährigkeit des Kindes. Es gibt keine Altersgrenze! Auch erwachsene Kinder können einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern haben.

Wenn das Kind eigene Einkünfte hat, diese aber nicht für die Selbsterhaltung ausreichend sind, so verringert sich der Anspruch auf Unterhalt gegenüber den Eltern.

Ausbildung bzw. Hochschulstudium des Kindes

Während der Ausbildung des Kindes besteht grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern. Zur Ausbildung gehört auch ein ernsthaft und zielstrebig betriebenes Hochschulstudium.

Wechselt das Kind einmal das Studium (insbesondere nach dem ersten Semester), bleibt sein Unterhaltsanspruch in der Regel aufrecht, sofern sie/er das neue Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Zu beachten ist, dass auch hier Entscheidungen immer nur für den konkreten Einzelfall getroffen werden können.

Hinweis:

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass einem Kind während der Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes (Bundesheer) kein Unterhalt zusteht. Während dieser Zeit wird es als selbsterhaltungsfähig angesehen, wenn es in durchschnittlich zu wertenden Lebensverhältnissen lebt. Eventuell besteht bei weit überdurchschnittlichen materiellen Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen der Anspruch auf Unterhalt auch in dieser Zeit weiter, dies wird im Einzelfall entschieden.

Ende des Unterhaltsanspruches

Generell kann davon ausgegangen werden, dass ein Kind nach Abschluss seiner Schul- bzw. Berufsausbildung selbsterhaltungsfähig ist. Findet das Kind jedoch nach der Ausbildung nicht gleich einen geeigneten Arbeitsplatz, kann sich das Ende der Unterhaltszahlungen noch verzögern. In diesem Fall müssen die Eltern auch noch für eine angemessene Dauer der Arbeitsuche Unterhalt leisten.

Das Kind ist verpflichtet, nachweislich eine Arbeit zu suchen (bloße Anmeldung beim Arbeitsmarktservice genügt nicht). Die Umstände müssen in jedem Fall individuell beurteilt werden.

Nach Abschluss der Berufsausbildung muss jede Arbeit, auch wenn sie nicht der Ausbildung entspricht, angenommen werden. Ob tatsächlich eine absolute (also auch Hilfsarbeitsposten einschließende) Arbeitslosigkeit vorliegt, kann durch ein berufskundliches Gutachten festgestellt werden.

Mit der Eheschließung eines (in der Regel volljährigen) Kindes existiert der Geldunterhaltsanspruch gegenüber den Eltern nicht mehr, sondern besteht grundsätzlich gegenüber der Ehepartnerin/dem Ehepartner.

Hinweis:

Es kann auch der Verlust einer bereits erlangten Selbsterhaltungsfähigkeit eintreten (z.B. längerfristige Unmöglichkeit der Berufsausübung wegen unverschuldeter Krankheit oder gerechtfertigte berufliche Weiterbildung). Auch in diesem Fall müssen die Eltern unter Umständen Unterhalt leisten.

Liegen Informationen vor oder besteht – bei fehlendem persönlichen Kontakt – der Verdacht, dass ein Unterhaltsanspruch nicht mehr (bzw. nicht mehr in dieser Höhe) besteht, kann der zum Unterhalt verpflichtete Elternteil einen Antrag auf Einstellung (bzw. Herabsetzung) des Unterhalts beim Bezirksgericht stellen.

Rechtsgrundlagen

§§ 231 bis 234 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz