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Besonderheiten im C-Blatt

Durch die vorgesehene Ordnung der Eintragungen (siehe auch "Gestaltung von A2-, B- und C-Blatt") – insbesondere im Fall der Eintragung in einem besseren Rang – entspricht die Reihenfolge der Eintragungen grundsätzlich ihrem Rang.

Rangordnung

Die Rangordnung einer Eintragung im Grundbuch richtet sich nach dem Zeitpunkt, in dem die Eingabe beim Grundbuchsgericht (→ BMJ) eingelangt ist (Rang- oder Prioritätsprinzip). Es gilt der alte Grundsatz: "Früher an Zeit, stärker an Recht".

Das Grundbuchsgericht (→ BMJ) versieht einlangende Grundbuchseintragungen mit einem Einlaufstempel, der Datum und Uhrzeit enthält. Diese Eingaben werden im Tagebuch (Verzeichnis der eingelangten Eingaben) eingetragen und mit der Tagebuchzahl (TZ) versehen. Diese Tagebuchzahl ist in der Aufschrift der entsprechenden Grundbuchseinlage ersichtlich (Plombe).

Vorrangseinräumung

Eine Ausnahme besteht im Fall der Vorrangseinräumung: Durch Einverleibung oder Vormerkung kann die Rangordnung der auf einer Liegenschaft verbücherten Rechte (mit Zustimmung aller Beteiligten) geändert werden:

einraeumung.gif

Eine Umordnung der Eintragungen im Sinn der Rangordnung ist hier jedoch nicht vorgesehen. Deshalb wird die Vorrangseinräumung sowohl beim vortretenden Recht als auch beim rücktretenden Recht eingetragen.

Wird nach einer Vorrangseinräumung zwischen nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Rechten das zurücktretende Recht gelöscht, so geschieht dies durch eine Löschungseintragung im Hauptbuch unter Belassung der gelöschten Eintragung, da diese für die bestehenden Rangverhältnisse nach wie vor von Bedeutung ist:

pfrgeloescht.gif

Die im C-Blatt eingetragenen Rechte können die ganze Liegenschaft oder bestimmte Miteigentumsanteile belasten.

Im letzteren Fall (bei Belastung bestimmter Miteigentumsanteile) wird die Beziehung zwischen der Eintragung im C-Blatt und dem B-Blatt durch die Anführung der Nummer dieser Anteile nach dem Hinweis "auf Anteil B- LNR" hergestellt.

Fehlt der Hinweis "auf Anteil B- LNR", dann bezieht sich das Recht auf alle Anteile:

cblatt-anteil.gif

Eine weitergehende Bezugnahme (als mit dem Hinweis "auf Anteil B- LNR") auf das B-Blatt ist dann notwendig, wenn dort eine noch nicht gerechtfertigte Vormerkung eingetragen ist.

In diesem Fall wird im C-Blatt überdies ein Verweis auf die B- LNR samt Buchstaben, gegen die sich die Eintragung richtet, in den Text der Eintragung aufgenommen. Wird die Vormerkung gerechtfertigt, dann ist bei den gegen die vorgemerkte Eigentümerin/den vorgemerkten Eigentümer gerichteten Eintragungen dieser Zusatz zu löschen.

Das Gleiche geschieht auch bezüglich der gegen die einverleibte Eigentümerin/den einverleibten Eigentümer gerichteten Eintragungen, wenn die Vormerkung mangels Rechtfertigung gelöscht wird:

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Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz