Vereine

Name Branche
Aschbacher Schrammeln Verein
Bauernbund Aschbach Verein
Bühne Aschbach Verein
Chor Aschbach Verein
Die Bäuerinnen Aschbach - Krenstetten Verein
Dorferneuerungsverein Aschbach Verein
Dorferneuerungsverein Krenstetten Verein
Elternverein Aschbach Verein
FPÖ Aschbach Verein
Freiwillige Feuerwehr Aschbach Verein
Freiwillige Feuerwehr Aukental Verein
Freiwillige Feuerwehr Krenstetten Verein
Gesangs- und Musikverein Krenstetten Verein
Imkerverein Aschbach Verein
Jagdgenossenschaft Aschbach Verein
Jagdgenossenschaft Krenstetten Verein
Jagdgenossenschaft Mitterhausleiten Verein
Jagdhornbläser Aschbach Verein
Jagdhornbläser Krenstetten Verein
Jugendförderverein Krenstetten Verein
Kameradschaftsbund Aschbach Verein
Krampusverein D´Boch Bartln Verein
Kräuterkreis Aschbach Verein
Kulturverein 361 Grad Verein
LA BigBand Verein
Landjugend Aschbach
Mostviertler Aquarienverein Verein
Musikkapelle Aschbach-Markt Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Aschbach Verein
ÖAAB Aschbach Verein
Oldtimerverein Aschbach Verein
Oschbocha Kraxnteifin Verein
ÖVP Aschbach Verein
Pensionistenverband Aschbach Verein
Pfadfinder Aschbach Verein
Saunaverein Aschbach Verein
SPÖ Aschbach Verein
Sportunion Aschbach Verein
Sportunion Krenstetten Verein
WIR Verein
Wirtschaftsbund Aschbach Verein

Wer darf das Amt des Laienrichters nicht ausüben?

Generell gibt es folgende Voraussetzungen, um das Laienrichteramt ausüben zu dürfen:

  • österreichische Staatsbürgerschaft
  • Alter: zwischen 25 und 65 Jahren

Personen, die jünger als 25 Jahre bzw. älter als 65 Jahre sind und zum Zeitpunkt der Verständigung über die Auslosung als Laienrichter keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, können nicht zum Laienrichter berufen werden.

Weiters sind bestimmte Personen wegen Zweifels am Erbringen der erforderlichen Voraussetzungen von diesem Amt ausgeschlossen. Es ist dies 

  • jemand, der aufgrund seines geistigen oder körperlichen Zustandes die Pflichten des Amtes nicht erfüllen kann,
  • jemand, der die Gerichtssprache (Deutsch) nicht soweit beherrscht, dass er einer Verhandlung zu folgen im Stande ist,
  • jemand, der gerichtliche Verurteilungen aufweist, die nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegen, oder
  • jemand, gegen den ein Strafverfahren wegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung anhängig ist, die von Amts wegen zu verfolgen und mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist.

Außerdem dürfen bestimmte Personen mangels "Laieneigenschaft" nicht als Laienrichter berufen werden:

  • die obersten Organe des Bundes und der Länder (z.B. der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung),
  • die Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder sowie Volksanwälte und der Präsident und Vizepräsident des Rechnungshofes,
  • Geistliche und Ordenspersonen,
  • Richter (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
  • Staatsanwälte (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
  • Notare (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
  • Rechtsanwälte (inklusive den Anwärtern für diesen Beruf),
  • Bewährungshelfer (hauptamtlich tätige).
  • Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Inland haben

Beamte dürfen Laienrichter werden, außer sie arbeiten im Bundesministerium für Inneres oder im Bundesministerium für Justiz oder in deren nachgeordneten Dienststellen (z.B. Polizei- oder Justizwachebeamte).

Achtung

Bei Aufnahme in die Liste muss immer bei der Bezirksverwaltungsbehörde ein Antrag auf Befreiung vom Laienrichteramt gestellt bzw. ein Einspruch angemeldet werden, um von dieser Staatsbürgerpflicht entbunden zu werden.

Es gibt auch Ersatzlaienrichter, die ebenfalls verpflichtend vor Gericht erscheinen müssen, falls ein Laienrichter kurzfristig ausfällt.

Weiterführende Links

Bundesministerium für Justiz ( BMJ)

Rechtsgrundlagen

Geschworenen- und Schöffengesetz (GSchG)

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion