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Mitnahme von Alkoholika aus Nicht-EU-Staaten nach Österreich

Grundsätzlich müssen für im nicht zur EU gehörigen Ausland gekaufte Alkoholika bei der Einreise nach Österreich Abgaben (Alkoholsteuer, Biersteuer etc.) bezahlt werden. Bis zu einer gewissen Menge ist die Mitnahme jedoch abgabenfrei (Freimenge).

Folgende Mengen an alkoholischen Getränken können von einem Land, das nicht zur EU gehört, im persönlichen Reisegepäck abgabenfrei nach Österreich mitgenommen werden:

  • nichtschäumende Weine: 4 Liter und
  • Bier: 16 Liter

und zusätzlich

  • Alkohol oder alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent: 1 Liter oder
  • unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Vol.-Prozent oder mehr: 1 Liter oder
  • Alkohol und alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von max. 22 Vol.-Prozent: 2 Liter oder
  • eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren

Wenn verschiedene Produkte zusätzlich zu nichtschäumenden Weinen und Bier mitgenommen werden, dürfen diese in der Gesamtmenge 100 Prozent nicht überschreiten.

Beispiel:

50 Prozent der Menge an alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-Prozent, also 0,5 Liter, und 50 Prozent der Menge an alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von maximal 22 Vol.-Prozent, also 1 Liter, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

Zusätzlich zu 4 Litern nichtschäumendem Wein und 16 Litern Bier können also beispielsweise 0,5 Liter Alkohol mit mehr als 22 Vol.-Prozent und ein Liter mit weniger als 22 Vol.-Prozent abgabenfrei mitgenommen werden.

Wenn die Freimenge überschritten wird, muss für die Waren beim Passieren des Zolls eine Zollanmeldung abgegeben werden.

Nur Personen, die 17 Jahre oder älter sind, dürfen Alkoholika von einem Nicht-EU-Staat nach Österreich mitnehmen.

Wenn über einen anderen Mitgliedstaat der EU eingereist wird, ist zu beachten, dass in diesem andere Vorschriften gelten können.

Weitere Auskünfte erteilt die Zentrale Auskunftsstelle Zoll (→ BMF), die per E-Mail oder Telefon erreichbar ist.

Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen