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SPÖ Aschbach Verein
Sportunion Aschbach Verein
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Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht ist eine vorsorglich eingeräumte Vollmacht, die erst dann wirksam wird, wenn die Person für die davon umfassten Angelegenheiten nicht mehr entscheidungsfähig ist. In der Regel wird eine Vorsorgevollmacht einer nahestehenden Person erteilt (z.B. Angehörige, Freunde, Nachbarn etc.).

Die Entscheidung, welcher Person die Vollmacht im Vorsorgefall erteilt wird, sollte gut überlegt sein. Grundsätzlich kann jede volljährige Person Vorsorgebevollmächtigte/Vorsorgebevollmächtigter sein. 

Ausnahme: Volljährige Personen, die selbst ihre Angelegenheiten nicht ausreichend besorgen können oder in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einer Einrichtung stehen, von der die Person betreut wird (z.B. Pflegerin/Pfleger in einem Heim), können nicht vorsorgebevollmächtigt werden.

Die Vorsorgevollmacht kann nur vor einer Notarin/einem Notar, einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt oder in einfachen Fällen auch vor einem Erwachsenenschutzverein (falls ausreichend Kapazitäten vorhanden sind) errichtet werden. Sie muss schriftlich sein. Eine weitere Voraussetzung für die Errichtung ist die Geschäftsfähigkeit.

Gibt es bestimmte Vermögenswerte oder sind für die Errichtung besondere Rechtskenntnisse notwendig, dann kann die Vorsorgevollmacht nur bei Vertreterinnen/Vertretern der Rechtsberufe (Notariat, Anwaltschaft) errichtet werden.

Die Vorsorgevollmacht wird im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert. Erst mit Eintritt und Eintragung des Vorsorgefalls, also wenn die Person nicht mehr entscheidungsfähig ist, wird die Vorsorgevollmacht wirksam.

Zuständigkeitsbereich des Vorsorgebevollmächtigten

Der Wirkungsbereich der/des Vorsorgebevollmächtigten kann individuell festgelegt werden. Die Vertretung kann auch nur für

  • ein ganz bestimmtes Geschäft (z.B. Verkauf einer Liegenschaft)
  • für generelle Angelegenheiten (z.B. Vermögensverwaltung)

erfolgen.

Hinweis:

Die vertretene Person wird in ihrer Geschäftsfähigkeit nicht automatisch eingeschränkt, auch wenn sie eine Vertretungsperson hat. Wenn die vertretene Person entscheidungsfähig ist, kann sie auch weiter gültig Geschäfte abschließen. Nur wenn sie nicht entscheidungsfähig ist, ist zur Wirksamkeit des Geschäfts die Zustimmung der Vertretungsperson erforderlich!

Beginn und Ende der Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht wird dann wirksam, wenn die Person die Entscheidungsfähigkeit in jenen Angelegenheiten verliert, für die sie vorgesorgt hat. Dann können die zu vertretende Person und die/der Vorsorgebevollmächtigte die Errichtungsstelle aufsuchen und den Eintritt des Vorsorgefalls eintragen lassen.

Um den Verlust der Entscheidungsfähigkeit zu bescheinigen ist die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses notwendig.

Die Vorsorgevollmacht endet

  • mit dem Tod der vertretenen Person,
  • mit dem Tod der/des Vorsorgebevollmächtigten,
  • wenn ein Gericht die Vorsorgevollmacht mit Beschluss beendet (beispielsweise weil die Vorsorgebevollmächtigte/der Vorsorgebevollmächtigte nicht zum Wohl der vertretenen Person handelt),
  • mit Eintragung der Kündigung, des Widerrufs oder des Wegfalls des Vorsorgefalls im ÖZVV.

Die Vorsorgevollmacht ist nicht zeitlich befristet.

Die vertretene Person kann die Vorsorgevollmacht jederzeit widerrufen! Sie muss dazu zu einer der Eintragungsstellen (Notarin/Notar, Rechtsanwältin/Rechtsanwalt, allenfalls auch Erwachsenenschutzverein) gehen und den Widerruf eintragen lassen.

Wenn die vertretene Person die Entscheidungsfähigkeit für die in der Vorsorgevollmacht genannten Angelegenheiten wiedererlangt, muss dies im ÖZVV eingetragen werden. Damit ist die Vorsorgevollmacht beendet. Kommt es erneut zu einem Verlust der Entscheidungsfähigkeit, kann dieser wieder registriert werden und die Vorsorgevollmacht wird erneut wirksam.

Kosten einer Vorsorgevollmacht

Die Kosten für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht unterscheiden sich je nach Errichtungsstelle (Erwachsenenschutzverein, Notarin/Notar, Rechtsanwältin/Rechtsanwalt). Es ist möglich, in der Vorsorgevollmacht einen Aufwandersatz oder Entgelt für die vorsorgebevollmächtigte Person festzulegen.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz