Vereine

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Aschbacher Schrammeln Verein
Bauernbund Aschbach Verein
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Die Bäuerinnen Aschbach - Krenstetten Verein
Dorferneuerungsverein Aschbach Verein
Dorferneuerungsverein Krenstetten Verein
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Freiwillige Feuerwehr Krenstetten Verein
Gesangs- und Musikverein Krenstetten Verein
Imkerverein Aschbach Verein
Jagdgenossenschaft Aschbach Verein
Jagdgenossenschaft Krenstetten Verein
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Jagdhornbläser Aschbach Verein
Jagdhornbläser Krenstetten Verein
Jugendförderverein Krenstetten Verein
Kameradschaftsbund Aschbach Verein
Krampusverein D´Boch Bartln Verein
Kräuterkreis Aschbach Verein
Kulturverein 361 Grad Verein
LA BigBand Verein
Landjugend Aschbach
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Musikkapelle Aschbach-Markt Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Aschbach Verein
ÖAAB Aschbach Verein
Oldtimerverein Aschbach Verein
Oschbocha Kraxnteifin Verein
ÖVP Aschbach Verein
Pensionistenverband Aschbach Verein
Pfadfinder Aschbach Verein
Saunaverein Aschbach Verein
SPÖ Aschbach Verein
Sportunion Aschbach Verein
Sportunion Krenstetten Verein
WIR Verein
Wirtschaftsbund Aschbach Verein

Allgemeines zur Haltung von Katzen

Folgende Punkte sind bei der Haltung von Katzen zu berücksichtigen:

  • Katzen dürfen nicht in Käfigen gehalten werden.
    Ausnahme: Die kurzfristige Unterbringung zur tierärztlichen Behandlung.
  • Die Anbindehaltung von Katzen ist auch kurzfristig nicht erlaubt.
  • Katzen müssen mit einer ausreichenden Menge an geeignetem Futter und Wasser versorgt werden.
  • Räume, in denen Katzen gehalten werden, sind sauber zu halten. Den Katzen muss eine ausreichende Anzahl von Katzentoiletten zur Verfügung gestellt werden. Diese sind sauber zu halten.
  • Werden Katzen mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten, müssen sie von einer Tierärztin/einem Tierarzt kastriert werden. Dies gilt auch für Katzen, die in bäuerlicher Haltung leben.
    Ausnahme: Katzen, die zur Zucht verwendet werden, müssen nicht kastriert werden.

Hinweis

Informationen zum Thema "Registrierung von Zuchtkatzen − Heimtierdatenbank und Chippflicht" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

  • Werden Katzen in Räumen gehalten, bei denen die Gefahr besteht, dass sie aus dem Fenster bzw. vom Balkon stürzen, müssen die Fenster oder Balkone mit geeigneten Schutzvorrichtungen versehen werden.
  • Werden Katzen in Gruppen gehalten, muss es für jede Katze einen eigenen Rückzugsbereich geben.
  • Junge Katzen dürfen erst ab einem Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Trennung aus veterinärmedizinischen Gründen zum Schutz des Muttertieres oder des Welpen erforderlich ist. Ist dies der Fall, dürfen die Wurfgeschwister nicht vor dem Alter von acht Wochen getrennt werden. Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn dies dem Wohl der Tiere dient und die Personen, welche die Tiere in ihre Obhut nehmen, über die erforderlichen Möglichkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur fachgerechten Aufzucht der Welpen verfügen.
  • Den Katzen muss die Möglichkeit zum Krallenschärfen geboten werden.
  • Wohnungskatzen ist Katzengras oder gleichwertiger Ersatz zur Verfügung zu stellen.
  • Den Katzen müssen Beschäftigungs- und erhöhte Rückzugsmöglichkeiten geboten werden.

Rechtsquellen

Letzte Aktualisierung: 27. März 2025

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion