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Allgemeines zum Grundbuch

Das Grundbuch ist ein von den Bezirksgerichten geführtes öffentliches Verzeichnis, in das Grundstücke und die an ihnen bestehenden dingliche Rechte eingetragen werden:

Darüber hinaus kann durch Anmerkungen (z.B. Anmerkung der Rangordnung, Konkurs, Minderjährigkeit, laufendes Versteigerungsverfahren) und Ersichtlichmachungen (Berechtigungen aus Grunddienstbarkeiten, öffentlich rechtliche Verpflichtungen etc.) auf bestimmte rechtlich erhebliche Tatsachen hingewiesen werden.

Die Bedeutung des Grundbuchs liegt vor allem darin, dass die erwähnten dinglichen Rechte nur durch Eintragung in das Grundbuch erworben werden können (sogenannter Eintragungsgrundsatz) und dass jede/jeder grundsätzlich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs in Verbindung mit der Urkundensammlung vertrauen kann (Vertrauensgrundsatz).

Die Basis für das Grundbuch bildet der Kataster, weil er Katastralgemeinde und Grundstück definiert. Er ist eine von den Vermessungsämtern geführte öffentliche Einrichtung zur Ersichtlichmachung bestimmter tatsächlicher Grundstücksverhältnisse (z.B. Lage, Fläche, Benützungsart) und – soweit der Grenzkataster angelegt worden ist – zum verbindlichen Nachweis der Grenzen. Beim Vermessungsamt kann auch ein Antrag auf Durchführung verschiedener Amtshandlungen, wie Grenzvermessung oder Vereinigung von Grundstücken, aber auch Grundstücksübertragungen, sofern bestimmte gesetzliche Regelungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes zutreffen, gestellt werden.

Somit verwalten Grundbuch und Kataster überschneidende Datenkreise. Seit der Umstellung auf die Grundstücksdatenbank – das ist eine zentrale Datenbank, die in der Bundesrechenzentrum GesmbH eingerichtet ist – werden die Daten beider Bereiche elektronisch miteinander verknüpft.

Im Hinblick auf das Grundbuch werden in der Grundstücksdatenbank das Hauptbuch, das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen und die Hilfsverzeichnisse.

Im Hinblick auf den Kataster kann mit Hilfe der Grundstücksdatenbank u.a. in das Grundstücksverzeichnis, die Digitale Katastralmappe (DKM), das ist eine geometrische Darstellung der Grundstücke in einheitlichem Landessystem, und in die Koordinatenverzeichnisse der Fest- und Grenzpunkte unmittelbar eingesehen werden.

Aus historischen Gründen haben sich folgende Zuständigkeiten ergeben:

  • Einrichtung des Grundbuchs: das Bundesministerium für Justiz
  • Führung des Grundbuchs: die Bezirksgerichte 
  • Einrichtung des Katasters: das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen 
  • Führung des Katasters: die Vermessungsämter
Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz