Vereine

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Dorferneuerungsverein Aschbach Verein
Dorferneuerungsverein Krenstetten Verein
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Freiwillige Feuerwehr Krenstetten Verein
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Jagdgenossenschaft Aschbach Verein
Jagdgenossenschaft Krenstetten Verein
Jagdgenossenschaft Mitterhausleiten Verein
Jagdhornbläser Aschbach Verein
Jagdhornbläser Krenstetten Verein
Jugendförderverein Krenstetten Verein
Kameradschaftsbund Aschbach Verein
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Kräuterkreis Aschbach Verein
Kulturverein 361 Grad Verein
LA BigBand Verein
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NÖs Senioren - Ortsgruppe Aschbach Verein
ÖAAB Aschbach Verein
Oldtimerverein Aschbach Verein
Oschbocha Kraxnteifin Verein
ÖVP Aschbach Verein
Pensionistenverband Aschbach Verein
Pfadfinder Aschbach Verein
Saunaverein Aschbach Verein
SPÖ Aschbach Verein
Sportunion Aschbach Verein
Sportunion Krenstetten Verein
WIR Verein
Wirtschaftsbund Aschbach Verein

Kaution

Die Kaution dient zur Sicherstellung von Mietzinszahlungen oder Beschädigungen am Mietobjekt. Sollte die Mieterin/der Mieter den Mietzins nicht bezahlt oder Schäden am Mietobjekt verursacht haben, darf die Vermieterin/der Vermieter die Kaution zurückbehalten.

Grundsätzlich ist die Höhe der Kaution Vereinbarungssache. Üblich sind drei Bruttomonatsmieten (Nettomietzins plus Betriebskosten plus 10 Prozent Umsatzsteuer). Es wären aber auch bis zu sechs Bruttomonatsmieten zulässig. Eine höhere Kaution ist nur bei einem besonderen Sicherstellungsinteresse der Vermieterin/des Vermieters zulässig. Ausschlaggebend dafür sind etwa die Höhe des Mietzinses, die Bonität der Mieterin/des Mieters, die Ausstattung des Mietobjekts oder die Zurverfügungstellung von Einrichtungsgegenständen.

Die Kaution kann der Vermieterin/dem Vermieter in Form eines Sparbuches oder als Geldbetrag übergeben werden. Wird sie als Geldbetrag übergeben, muss sie die Vermieterin/der Vermieter auf einem Sparbuch oder einer anderen gleichartigen Veranlagungsform (gleich gute Verzinsung und gleich hohe Sicherheit wie eine Spareinlage, wenn sie eine eindeutige Abgrenzung vom Vermögen der Vermieterin/des Vermieters und bei deren/dessen Insolvenz eine Absonderung ermöglicht) fruchtbringend veranlagen.

Die Wohnung muss von der Mieterin/dem Mieter in dem Zustand zurückgestellt werden, in dem sie/er sie angemietet hat. Sonst darf die Vermieterin/der Vermieter auf die Kaution zurückgreifen.

"Gewöhnliche Abnutzung" muss die Vermieterin/der Vermieter hinnehmen. Im Normalfall, wenn es keine Beanstandungen seitens der Vermieterin/des Vermieters gibt, erhält die Mieterin/der Mieter nach Auflösung des Mietvertrags die Kaution inklusive Zinsen von der Vermieterin/dem Vermieter zurück. Andernfalls besteht die Möglichkeit, die Kaution auch im Wege der außergerichtlichen Streitschlichtung zurückzufordern.

Tipp

Um Streitigkeiten zu verhindern, sollte bei Mietbeginn und auch bei Rückgabe der Wohnung der genaue Zustand der Wohnung festgehalten werden (z.B. Fotos, Übernahmeprotokoll).

Kaution (→ AK)

Rechtsgrundlagen

§ 16b Mietrechtsgesetz (MRG)

Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz