Vereine

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Bauernbund Aschbach Verein
Bühne Aschbach Verein
Chor Aschbach Verein
Die Bäuerinnen Aschbach - Krenstetten Verein
Dorferneuerungsverein Aschbach Verein
Dorferneuerungsverein Krenstetten Verein
Elternverein Aschbach Verein
FPÖ Aschbach Verein
Freiwillige Feuerwehr Aschbach Verein
Freiwillige Feuerwehr Aukental Verein
Freiwillige Feuerwehr Krenstetten Verein
Gesangs- und Musikverein Krenstetten Verein
Imkerverein Aschbach Verein
Jagdgenossenschaft Aschbach Verein
Jagdgenossenschaft Krenstetten Verein
Jagdgenossenschaft Mitterhausleiten Verein
Jagdhornbläser Aschbach Verein
Jagdhornbläser Krenstetten Verein
Jugendförderverein Krenstetten Verein
Kameradschaftsbund Aschbach Verein
Krampusverein D´Boch Bartln Verein
Kräuterkreis Aschbach Verein
Kulturverein 361 Grad Verein
LA BigBand Verein
Landjugend Aschbach
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Musikkapelle Aschbach-Markt Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Aschbach Verein
ÖAAB Aschbach Verein
Oldtimerverein Aschbach Verein
Oschbocha Kraxnteifin Verein
ÖVP Aschbach Verein
Pensionistenverband Aschbach Verein
Pfadfinder Aschbach Verein
Saunaverein Aschbach Verein
SPÖ Aschbach Verein
Sportunion Aschbach Verein
Sportunion Krenstetten Verein
WIR Verein
Wirtschaftsbund Aschbach Verein

Antragserfordernisse

Der Antrag, mit dem ein Unterhaltsanspruch mit Auslandsbezug geltend gemacht wird, kann schriftlich eingebracht oder mündlich beim zuständigen Bezirksgericht zu Protokoll gegeben werden.

Zuständig ist jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel die unterhaltsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Soweit für die Einbringung des Antrages die Verwendung eines Formblattes vorgesehen ist, muss dieses verwendet werden.

Der Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Eine Erklärung über die Art des Antrags
  • Den Namen und die Kontaktdaten des Antragstellers, einschließlich seiner Anschrift und seines Geburtsdatums,
  • Den Namen und, sofern bekannt, die Anschrift sowie das Geburtsdatum des Antragsgegners,
  • Den Namen und das Geburtsdatum jeder Person, für die Unterhalt verlangt wird,
  • Die Gründe, auf die sich der Antrag stützt und
  • Angaben über das Konto, auf das Unterhaltsleistungen überwiesen werden sollen.

Wenn zwei oder mehrere EU-Mitgliedstaaten beteiligt sind, so gilt für Unterhaltsfragen nicht immer das Recht des Staates, in dem der Unterhalt beantragt wird. Weitere Informationen zur Geltendmachung von Unterhalt in Österreich (und anderen EU-Mitgliedstaaten) finden sich (auch in Englischer Sprache) im Europäischen Justizportal.

Rechtsgrundlagen

§ 7 Auslandsunterhaltsgesetz 2014 (AUG 2014)

Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz