Vereine

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Bühne Aschbach Verein
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Dorferneuerungsverein Aschbach Verein
Dorferneuerungsverein Krenstetten Verein
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FPÖ Aschbach Verein
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Freiwillige Feuerwehr Krenstetten Verein
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Imkerverein Aschbach Verein
Jagdgenossenschaft Aschbach Verein
Jagdgenossenschaft Krenstetten Verein
Jagdgenossenschaft Mitterhausleiten Verein
Jagdhornbläser Aschbach Verein
Jagdhornbläser Krenstetten Verein
Jugendförderverein Krenstetten Verein
Kameradschaftsbund Aschbach Verein
Krampusverein D´Boch Bartln Verein
Kräuterkreis Aschbach Verein
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NÖs Senioren - Ortsgruppe Aschbach Verein
ÖAAB Aschbach Verein
Oldtimerverein Aschbach Verein
Oschbocha Kraxnteifin Verein
ÖVP Aschbach Verein
Pensionistenverband Aschbach Verein
Pfadfinder Aschbach Verein
Saunaverein Aschbach Verein
SPÖ Aschbach Verein
Sportunion Aschbach Verein
Sportunion Krenstetten Verein
WIR Verein
Wirtschaftsbund Aschbach Verein

Allgemeines zur eingetragenen Partnerschaft

Zwei Personen können eine eingetragene Partnerschaft begründen, und zwar unabhängig davon, ob sie gleich- oder verschiedengeschlechtlich sind. Damit entsteht eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft mit gegenseitigen Rechten und Pflichten.

Die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft erfolgt unter gleichzeitiger und persönlicher Anwesenheit beider Partnerinnen/Partner bei einer Personenstandsbehörde (Standesamt). Die Standesbeamtin/der Standesbeamte befragt die sich Verpartnernden in Gegenwart von zwei (nach Wunsch auch nur einem oder keinem) Zeugen einzeln und nacheinander, ob sie die eingetragene Partnerschaft miteinander begründen wollen und spricht nach Bejahung der Fragen aus, dass sie rechtmäßig verbundene Partnerinnen/Partner sind. Es besteht die Möglichkeit, die eingetragene Partnerschaft auch außerhalb der Amtsräume des Standesamtes zu begründen, sofern der Ort der Bedeutung der eingetragenen Partnerschaft entspricht. Über die Begründung der eingetragenen Partnerschaft nimmt die Standesbeamtin/der Standesbeamte eine Niederschrift auf. Mit Aufnahme der Niederschrift ist die eingetragene Partnerschaft begründet.

Voraussetzungen für die Begründung

  • Volljährigkeit
  • Partnerschaftsfähigkeit
  • Keine aufrechte Ehe
  • Keine aufrechte eingetragene Partnerschaft
  • Keine Verwandtschaft in gerader Linie und keine Verwandtschaft bis einschließlich zum vierten Grad der Seitenlinie; beispielsweise: Eltern, Kinder; Großeltern, Enkelkinder; Brüder/Schwestern; Onkel/Tanten; Cousins/Cousinen; dazu zählen auch halbbürtige Verwandte
  • Kein aufrechtes Adoptivverhältnis (zwischen dem Adoptivkind und seinen Nachkommen sowie seinen Verwandten bis einschließlich zum vierten Grad der Seitenlinie einerseits und dem Adoptivelternteil andererseits)

Rechtsbehelf

Gegen einen Bescheid der Personenstandsbehörde (Standesamt) kann eine Beschwerde beim jeweiligen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Diese ist binnen vier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 01.08.2025
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Inneres
  • Bundesministerium für Justiz