Vereine

Name Branche
Aschbacher Schrammeln Verein
Bauernbund Aschbach Verein
Bühne Aschbach Verein
Chor Aschbach Verein
Die Bäuerinnen Aschbach - Krenstetten Verein
Dorferneuerungsverein Aschbach Verein
Dorferneuerungsverein Krenstetten Verein
Elternverein Aschbach Verein
FPÖ Aschbach Verein
Freiwillige Feuerwehr Aschbach Verein
Freiwillige Feuerwehr Aukental Verein
Freiwillige Feuerwehr Krenstetten Verein
Gesangs- und Musikverein Krenstetten Verein
Imkerverein Aschbach Verein
Jagdgenossenschaft Aschbach Verein
Jagdgenossenschaft Krenstetten Verein
Jagdgenossenschaft Mitterhausleiten Verein
Jagdhornbläser Aschbach Verein
Jagdhornbläser Krenstetten Verein
Jugendförderverein Krenstetten Verein
Kameradschaftsbund Aschbach Verein
Krampusverein D´Boch Bartln Verein
Kräuterkreis Aschbach Verein
Kulturverein 361 Grad Verein
LA BigBand Verein
Landjugend Aschbach
Mostviertler Aquarienverein Verein
Musikkapelle Aschbach-Markt Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Aschbach Verein
ÖAAB Aschbach Verein
Oldtimerverein Aschbach Verein
Oschbocha Kraxnteifin Verein
ÖVP Aschbach Verein
Pensionistenverband Aschbach Verein
Pfadfinder Aschbach Verein
Saunaverein Aschbach Verein
SPÖ Aschbach Verein
Sportunion Aschbach Verein
Sportunion Krenstetten Verein
WIR Verein
Wirtschaftsbund Aschbach Verein

Studieren in der EU – Aufenthalt von über drei Monaten

Österreichische Studentinnen/österreichische Studenten haben als Bürgerinnen/Bürger der EU das Recht, sich für die Dauer Ihres Studiums in einem beliebigen EU-Mitgliedstaat (sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen) aufzuhalten, wenn sie

  • an einer anerkannten Bildungseinrichtung eingeschrieben sind,
  • formlos erklären können über ausreichend finanzielle Mittel (aus einer beliebigen Quelle) zu verfügen, um ohne Einkommensbeihilfe leben zu können und
  • eine Krankenversicherung nachweisen können.

Schließen sie ihr Studium ab und können sie nicht nachweisen, dass sie erwerbstätig sind oder über ausreichende Mittel verfügen, um selbst für sich zu sorgen, können sie das Aufenthaltsrecht verlieren.

Achtung:

EU-Mitgliedstaaten können Studentinnen/Studenten nach drei Monaten in dem jeweiligen Staat auffordern, sich anzumelden, d.h. eine Anmeldebescheinigung zu beantragen. Dieses Dokument bestätigt den rechtmäßigen Aufenthalt. In der Regel muss dies beim Rathaus oder bei einer örtlichen Polizeidienststelle erfolgen. Sie können sich jedoch auch schon in den ersten drei Monaten des Aufenthalts freiwillig anmelden.

Um die Anmeldebescheinigung zu erhalten, sind folgende Dokumente vorzulegen:

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Nachweis über die Zulassung an einer anerkannten Bildungseinrichtung (Immatrikulationsbescheinigung)
  • Nachweis über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz
  • Formlose Erklärung, über ausreichend finanzielle Mittel (aus beliebiger Quelle) zu verfügen

In der Regel ist die Anmeldebescheinigung unbefristet gültig. In diesem Fall muss sie nicht verlängert werden. Unter Umständen ist es jedoch notwendig, eine Änderung der Anschrift den lokalen Behörden zu melden.

Melden sich Studentinnen/Studenten trotz bestehender Anmeldepflicht nicht an, kann eine Geldstrafe verhängt werden. Nur aus diesem Grund ausgewiesen werden können sie jedoch nicht. In vielen EU-Mitgliedstaaten muss die Anmeldebescheinigung und der Reisepass oder Personalausweis ständig bei sich getragen werden.

Bei ihrem Aufenthalt sollten Studentinnen/Studenten die gleichen Rechte wie Staatsangehörige des jeweiligen Staates genießen. Das betrifft vor allem den Zugang zu Beschäftigung, Bezahlung, Leistungen, die den Zugang zu Beschäftigung erleichtern, Anmeldung in Schulen usw.

Ausnahme: Einige EU-Mitgliedstaaten gewähren Studentinnen/Studenten allerdings erst Unterhaltsstipendien, wenn sie das Daueraufenthaltsrecht erworben haben.

Aufenthaltsrechte für Studierende (Your Europe)

Letzte Aktualisierung: 12.08.2025
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion