Vereine

Name Branche
Aschbacher Schrammeln Verein
Bauernbund Aschbach Verein
Bühne Aschbach Verein
Chor Aschbach Verein
Die Bäuerinnen Aschbach - Krenstetten Verein
Dorferneuerungsverein Aschbach Verein
Dorferneuerungsverein Krenstetten Verein
Elternverein Aschbach Verein
FPÖ Aschbach Verein
Freiwillige Feuerwehr Aschbach Verein
Freiwillige Feuerwehr Aukental Verein
Freiwillige Feuerwehr Krenstetten Verein
Gesangs- und Musikverein Krenstetten Verein
Imkerverein Aschbach Verein
Jagdgenossenschaft Aschbach Verein
Jagdgenossenschaft Krenstetten Verein
Jagdgenossenschaft Mitterhausleiten Verein
Jagdhornbläser Aschbach Verein
Jagdhornbläser Krenstetten Verein
Jugendförderverein Krenstetten Verein
Kameradschaftsbund Aschbach Verein
Krampusverein D´Boch Bartln Verein
Kräuterkreis Aschbach Verein
Kulturverein 361 Grad Verein
LA BigBand Verein
Landjugend Aschbach
Mostviertler Aquarienverein Verein
Musikkapelle Aschbach-Markt Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Aschbach Verein
ÖAAB Aschbach Verein
Oldtimerverein Aschbach Verein
Oschbocha Kraxnteifin Verein
ÖVP Aschbach Verein
Pensionistenverband Aschbach Verein
Pfadfinder Aschbach Verein
Saunaverein Aschbach Verein
SPÖ Aschbach Verein
Sportunion Aschbach Verein
Sportunion Krenstetten Verein
WIR Verein
Wirtschaftsbund Aschbach Verein

Abschluss eines Mietvertrages durch Jugendliche

Auch vor dem 18. Geburtstag ist der Abschluss eines Mietvertrags möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

Die Eltern (Erziehungsberechtigten) stimmen ausdrücklich zu oder das regelmäßige Einkommen, beispielsweise aus Lehrlingsentschädigung, Taschengeld und eventuell der Familienbeihilfe, ist hoch genug, um die Miete laufend zu zahlen. Dabei muss ausreichend Geld für wichtige Lebensbedürfnisse wie Verpflegung, Kleidung und Mobilität zur Verfügung stehen.

Ist das Einkommen nicht ausreichend, ist der Mietvertrag schwebend unwirksam. Er wird erst dann wirksam, wenn die Erziehungsberechtigten ausdrücklich zustimmen. Bleibt diese Zustimmung aus, gilt der Vertrag als nicht abgeschlossen.

Wesentliche Inhalte eines Mietvertrags

Der Mietvertrag sollte unbedingt Mietobjekt (z.B. Wohnung oder Zimmer), die Höhe des monatlichen Mietzinses, die Art des Mietverhältnisses (Haupt- oder Untermiete) und die Mietdauer (befristet oder unbefristet) regeln.

Rechtsgrundlagen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz