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Fischen in Niederösterreich – Berechtigung und Dokumente

Allgemeines

Zur Ausübung des Fischfangs in Niederösterreich ist berechtigt, wer

  • eine gültige Fischerkarte oder
  • eine gültige Fischergastkarte und einen amtlichen Lichtbildausweis und
  • eine Lizenz (außer er ist selbst Fischereiausübungsberechtigter)

mit sich führt.

Inhaber einer Fischerkarte oder einer Fischergastkarte zu sein berechtigt nicht, ohne Lizenz zu fischen!

Wird die niederösterreichische Fischerlegitimation auch von einem anderen Bundesland oder von einem ausländischen Staat anerkannt (sogenannte "Gegenseitigkeit"), genügt statt der Fischerkarte bzw. der Fischergastkarte auch eine amtlich ausgestellte gültige Fischerlegitimation

  • des anderen Bundeslandes oder
  • des ausländischen Staates, wenn der Besitzer seinen Hauptwohnsitz im Ausland hat, und
  • der Nachweis über die Einzahlung der Fischerkartenabgabe und des Verbandsbeitrags für das laufende Jahr.

Falls diese amtlich ausgestellte Fischerlegitimation kein Foto aufweist, muss zusätzlich ein amtlicher Lichtbildausweis mitgeführt werden. Für Dokumente, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung notwendig.

Die angeführten Dokumente müssen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und den Fischereiaufsehern auf deren Verlangen vorgezeigt werden.

Unmündige Minderjährige (bis zum 14. Geburtstag) benötigen eine Lizenz und dürfen nur unter Aufsicht und Anwesenheit einer volljährigen Person fischen, die Fischereidokumente mit sich führt.

Fischerkarte und Fischerkurs

Fischerkarten des Landes Niederösterreich werden bei Erfüllung der Voraussetzungen auf Antrag vom Vorsitzenden des Niederösterreichischen Landesfischereiverbandes oder von von diesem dazu ermächtigten Personen ausgestellt. Der Antragsteller muss dabei nachweisen, dass er die für die Ausübung des Fischfangs erforderlichen rechtlichen, theoretischen und praktischen Kenntnisse besitzt. In der Regel erfolgt der Nachweis mittels Bescheinigung des Niederösterreichischen Landesfischereiverbandes über den erfolgreichen Besuch eines Fischerkurses. Der Nachweis kann jedoch auch durch erfolgreichen Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder Absolvierung einer gleichwertigen Ausbildung in einem anderen Bundesland erbracht werden.

Die Fischerkarte gilt für das gesamte Gebiet des Landes Niederösterreich und ist nicht übertragbar. Sie ist nur in Verbindung mit dem Nachweis über die Einzahlung der Fischerkartenabgabe und des Verbandsbeitrags für das laufende Jahr gültig.

Fischergastkarte

Fischergastkarten werden auf Antrag durch die Fischereirevierverbände an Fischereiausübungsberechtigte ausgestellt. Diese geben sie an die Fischergäste aus. Der Fischergast muss dem Fischereiausübungsberechtigten gegenüber glaubhaft machen, dass er fischereifachlich geeignet ist, und die Fischergastkarte vor Ausübung der Fischerei eigenhändig unterschreiben.

Die Fischergastkarte gilt für das gesamte Gebiet des Landes Niederösterreich und ist nicht übertragbar. Mit der Karte ist das Fischen pro Kalenderjahr nur für einen Zeitraum von 30 Tagen ab dem Tag der Ausfolgung zulässig.

Rechtsgrundlagen

§§ 9, 11, 14 bis 16 Niederösterreichisches Fischereigesetz (NÖ FischG)

Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für beide Geschlechter.
Letzte Aktualisierung: 18.03.2025
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion