Vereine

Name Branche
Aschbacher Schrammeln Verein
Bauernbund Aschbach Verein
Bühne Aschbach Verein
Chor Aschbach Verein
Die Bäuerinnen Aschbach - Krenstetten Verein
Dorferneuerungsverein Aschbach Verein
Dorferneuerungsverein Krenstetten Verein
Elternverein Aschbach Verein
FPÖ Aschbach Verein
Freiwillige Feuerwehr Aschbach Verein
Freiwillige Feuerwehr Aukental Verein
Freiwillige Feuerwehr Krenstetten Verein
Gesangs- und Musikverein Krenstetten Verein
Imkerverein Aschbach Verein
Jagdgenossenschaft Aschbach Verein
Jagdgenossenschaft Krenstetten Verein
Jagdgenossenschaft Mitterhausleiten Verein
Jagdhornbläser Aschbach Verein
Jagdhornbläser Krenstetten Verein
Jugendförderverein Krenstetten Verein
Kameradschaftsbund Aschbach Verein
Krampusverein D´Boch Bartln Verein
Kräuterkreis Aschbach Verein
Kulturverein 361 Grad Verein
LA BigBand Verein
Landjugend Aschbach
Mostviertler Aquarienverein Verein
Musikkapelle Aschbach-Markt Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Aschbach Verein
ÖAAB Aschbach Verein
Oldtimerverein Aschbach Verein
Oschbocha Kraxnteifin Verein
ÖVP Aschbach Verein
Pensionistenverband Aschbach Verein
Pfadfinder Aschbach Verein
Saunaverein Aschbach Verein
SPÖ Aschbach Verein
Sportunion Aschbach Verein
Sportunion Krenstetten Verein
WIR Verein
Wirtschaftsbund Aschbach Verein

Eigene Einkünfte des Kindes

Hat das Kind ein eigenes und regelmäßiges Einkommen oder ein eigenes Vermögen, dann ist dies auf den Unterhaltsanspruch entsprechend anzurechnen und führt zu einer Minderung der Unterhaltsleistungen durch die Eltern.

Lehrlingsentschädigungen zählen grundsätzlich als Eigeneinkommen des Kindes.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass einem Kind während der Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes (Bundesheer) kein Unterhalt zusteht. Während dieser Zeit wird es als selbsterhaltungsfähig angesehen, wenn es in durchschnittlich zu wertenden Lebensverhältnissen lebt. Eventuell besteht bei weit überdurchschnittlichen materiellen Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen der Anspruch auf Unterhalt auch in dieser Zeit weiter, dies wird im Einzelfall entschieden.

Folgende Einkünfte zählen nach der Rechtsprechung nicht zum Eigeneinkommen eines Kindes:

  • Schülerbeihilfe
  • Studienbeihilfe
  • Kinderbetreuungsgeld
  • Familienbeihilfe
  • geringe Einkünfte aus einer kurzfristigen Ferialtätigkeit ("Taschengeld")
Hinweis:

Es besteht für das Kind keine Verpflichtung, neben einer Ausbildung (z.B. Studium) eigene Arbeitseinkünfte zu erzielen.

Eine ungefähre und unverbindliche Einschätzung über die zu erwartende Höhe von Unterhaltszahlungen für Kinder ermöglicht der Unterhaltsrechner der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Jugendwohlfahrt.

Unterhaltsrechner (→ Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Jugendwohlfahrt)

Rechtsgrundlagen

§ 231 Abs 3 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 

Letzte Aktualisierung: 01.01.2024
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz