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Begriffe mit T

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Treuhänder

Die Treuhänderin/der Treuhänder handelt im eigenen Namen, aber im Interesse einer/eines anderen. Sie/er hat also eigene Rechte im fremden Interesse auszuüben oder auf eine gewisse Zeit zu halten und zu verwalten. Sie/er tritt nicht als Stellvertreterin/Stellvertreter auf.

Beispiel:

Eine Treuhänderin/ein Treuhänder führt ein Unternehmen im eigenen Namen und ist doch nur eine "Strohfrau"/ein "Strohmann", weil wirtschaftlich das Unternehmen einer/einem anderen zuzurechnen ist.

Die Treuhandschaft wird als Dienstleistung von Notarinnen/Notaren oder Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten bei der Abwicklung von Rechtsgeschäften, insbesondere beim Kauf von Grundstücken oder Eigentumswohnungen, angeboten. Sie dient der Absicherung vertraglich vereinbarter Zahlungen gegenüber der Vertragspartnerin/dem Vertragspartner (z.B. des Kaufpreises einer Liegenschaft bis zur Grundbuchseintragung). Je nachdem, ob eine Rechtsanwältin/ein Rechtsanwalt oder eine Notarin/ein Notar eine Treuhandschaft übernimmt, ist diese vor der ersten Verfügung über das Treugut in das anwaltliche Treuhandbuch einzutragen bzw. deren Beginn und Beendigung dem Treuhandregister des österreichischen Notariats zu melden.

Ausführliche Informationen zum Thema "Treuhandschaft" finden sich auf oesterreich.gv.at.

Letzte Aktualisierung: 21.03.2025
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion