Vereine

Name Branche
Aschbacher Schrammeln Verein
Bauernbund Aschbach Verein
Bühne Aschbach Verein
Chor Aschbach Verein
Die Bäuerinnen Aschbach - Krenstetten Verein
Dorferneuerungsverein Aschbach Verein
Dorferneuerungsverein Krenstetten Verein
Elternverein Aschbach Verein
FPÖ Aschbach Verein
Freiwillige Feuerwehr Aschbach Verein
Freiwillige Feuerwehr Aukental Verein
Freiwillige Feuerwehr Krenstetten Verein
Gesangs- und Musikverein Krenstetten Verein
Imkerverein Aschbach Verein
Jagdgenossenschaft Aschbach Verein
Jagdgenossenschaft Krenstetten Verein
Jagdgenossenschaft Mitterhausleiten Verein
Jagdhornbläser Aschbach Verein
Jagdhornbläser Krenstetten Verein
Jugendförderverein Krenstetten Verein
Kameradschaftsbund Aschbach Verein
Krampusverein D´Boch Bartln Verein
Kräuterkreis Aschbach Verein
Kulturverein 361 Grad Verein
LA BigBand Verein
Landjugend Aschbach
Mostviertler Aquarienverein Verein
Musikkapelle Aschbach-Markt Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Aschbach Verein
ÖAAB Aschbach Verein
Oldtimerverein Aschbach Verein
Oschbocha Kraxnteifin Verein
ÖVP Aschbach Verein
Pensionistenverband Aschbach Verein
Pfadfinder Aschbach Verein
Saunaverein Aschbach Verein
SPÖ Aschbach Verein
Sportunion Aschbach Verein
Sportunion Krenstetten Verein
WIR Verein
Wirtschaftsbund Aschbach Verein

Strafen bei Verstößen durch Jugendliche in der Steiermark

Hinweis

In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt. 

Eine Verwaltungsübertretung kann folgende Konsequenzen nach sich ziehen, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist:

  • Teilnahme an Beratungsgesprächen oder an Gruppenarbeiten
  • Erbringung sozialer Leistungen wie Mithilfe in der Jugend-, Alters- und Gesundheitspflege oder in Tierschutzeinrichtungen, die das Ausmaß von insgesamt 36 Stunden, maximal sechs Stunden pro Tag, nicht überschreiten dürfen (gilt nur mit Zustimmung der Jugendlichen/des Jugendlichen und der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters)
  • Geldstrafe bis zu 300 Euro

Ersatzfreiheitsstrafen dürfen nicht verhängt werden.

Die in der folgenden Tabelle angeführten Verstöße können von der Polizei bzw. von Jugendschutz-Aufsichtsorganen vor Ort mit Organstrafverfügung bestraft werden. Voraussetzung dafür ist, dass eine Ermahnung ausgeschlossen ist und der Strafbetrag sofort bezahlt wird. Statt einer Organstrafverfügung können die genannten Organe jedoch auch eine Anzeige erstatten.

Diese Tabelle zählt Verstöße durch Jugendliche gegen Jugendschutzbestimmungen und deren Folgen in der Steiermark auf.

Verstoß

Strafbetrag (bei sofortiger Bezahlung)

  • Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten und Vereinslokalen sowie Besuch von öffentlichen und nicht öffentlichen Veranstaltungen ohne Begleitung einer Aufsichtsperson nach 23:00 Uhr für Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren
  • 20 Euro (bis zu 1 Stunde Überschreitung)
  • 30 Euro (bei 1 bis 2 Stunden Überschreitung)
  • Aufenthalt von Jugendlichen unter 15 Jahren außerhalb eines Gastgewerbebetriebes, in dem Geldspielapparate und/oder Unterhaltungsspielapparate betrieben werden, obwohl sich Kinder und Jugendliche in solchen Räumen nicht aufhalten dürfen  
  • 20 Euro
  • Besitz bzw. Erwerb von Tabakwaren, obwohl dies Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren verboten ist 
  • 20 Euro 
  • Besitz bzw. Erwerb von alkoholischen Getränken, obwohl dies Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren verboten ist
  • 20 Euro 
  • Besitz bzw. Erwerb von spirituosenhältigen Mischgetränken, insbesondere "Alkopops", obwohl Jugendlichen unter 18 Jahren der Besitz bzw. Erwerb solcher Getränke verboten ist
  • Erwerb von Getränken mit gebranntem Alkohol, obwohl Jugendlichen unter 18 Jahren der Erwerb solcher Getränke verboten ist
  • 30 Euro
  • Anhalten eines Kraftfahrzeuges, um mitgenommen zu werden, obwohl dies Jugendlichen unter 16 Jahren verboten ist
  • 20 Euro
  • Kein entsprechender Nachweis des Alters, obwohl Jugendliche gegenüber Personen, die die Einhaltung des Jugendgesetzes zu überwachen haben, ihr Alter entsprechend nachweisen müssen
  • 20 Euro
Letzte Aktualisierung: 15. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion