Vereine

Name Branche
Aschbacher Schrammeln Verein
Bauernbund Aschbach Verein
BHW Aschbach-Markt Verein
Bühne Aschbach Verein
Chor Aschbach Verein
Die Bäuerinnen Aschbach - Krenstetten Verein
Dorferneuerungsverein Aschbach Verein
Dorferneuerungsverein Krenstetten Verein
Elternverein Aschbach Verein
FPÖ Aschbach Verein
Freiwillige Feuerwehr Aschbach Verein
Freiwillige Feuerwehr Aukental Verein
Freiwillige Feuerwehr Krenstetten Verein
Gesangs- und Musikverein Krenstetten Verein
Imkerverein Aschbach Verein
Jagdgenossenschaft Aschbach Verein
Jagdgenossenschaft Krenstetten Verein
Jagdgenossenschaft Mitterhausleiten Verein
Jagdhornbläser Aschbach Verein
Jagdhornbläser Krenstetten Verein
Jugendförderverein Krenstetten Verein
Kameradschaftsbund Aschbach Verein
Krampusverein D´Boch Bartln Verein
Kräuterkreis Aschbach Verein
Kulturverein 361 Grad Verein
LA BigBand Verein
Landjugend Aschbach
Mostviertler Aquarienverein Verein
Musikkapelle Aschbach-Markt Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Aschbach Verein
ÖAAB Aschbach Verein
Oldtimerverein Aschbach Verein
Oschbocha Kraxnteifin Verein
ÖVP Aschbach Verein
Pensionistenverband Aschbach Verein
Pfadfinder Aschbach Verein
Saunaverein Aschbach Verein
SPÖ Aschbach Verein
Sportunion Aschbach Verein
Sportunion Krenstetten Verein
WIR Verein
Wirtschaftsbund Aschbach Verein

Fahrzeug

Liegt die neue Adresse im Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde, muss das Kraftfahrzeug abgemeldet und bei der Zulassungsstelle einer Versicherungsgesellschaft, deren Geschäftsstelle ebenfalls im Bezirk des neuen Hauptwohnsitzes gelegen ist, neu angemeldet werden. Eine Abmeldung und neuerliche Anmeldung des Kfz ist bei einem Umzug innerhalb Wiens nicht erforderlich.

Wenn zwar dieselbe Behörde örtlich zuständig ist, aber eine andere Behördenbezeichnung für das Kennzeichen vorgesehen ist (z.B. innerhalb des Sprengels einer Landespolizeidirektion), muss die Änderung gemeldet werden. In diesen Fällen sind ein neues Kennzeichen und ein neuer Zulassungsschein erforderlich. Beispiel: Hauptwohnsitzverlegung von Wiener Neustadt nach St. Pölten: In beiden Gemeinden ist zwar die Landespolizeidirektion Niederösterreich die zuständige Zulassungsbehörde, allerdings unterscheiden sich die Behördenbezeichnungen (WN und P).

Die Namens-/Adressänderung muss nicht gesondert bekanntgegeben werden, wenn die Änderung innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde und im Gebiet einer Gemeinde mit derselben Behördenbezeichnung im Kennzeichen erfolgt. Die Zulassungsbescheinigung behält in diesen Fällen ihre Gültigkeit. Die in der Zulassungsevidenz enthaltenen Namens- und Wohnsitzdaten werden in diesen Fällen automatisiert durch die Meldung bei der Meldebehörde aktualisiert.

Wird durch eine Adressänderung ein neues Kennzeichen benötigt, dann muss – bei Verwendung einer Digitalen Vignette – auch die ASFINAG informiert werden und eine Bearbeitungsgebühr von 18 Euro für die Umregistrierung der Digitalen Vignette gezahlt werden.

Letzte Aktualisierung: 26.06.2025
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion