Vereine

Name Branche
Aschbacher Schrammeln Verein
Bauernbund Aschbach Verein
Bühne Aschbach Verein
Chor Aschbach Verein
Die Bäuerinnen Aschbach - Krenstetten Verein
Dorferneuerungsverein Aschbach Verein
Dorferneuerungsverein Krenstetten Verein
Elternverein Aschbach Verein
FPÖ Aschbach Verein
Freiwillige Feuerwehr Aschbach Verein
Freiwillige Feuerwehr Aukental Verein
Freiwillige Feuerwehr Krenstetten Verein
Gesangs- und Musikverein Krenstetten Verein
Imkerverein Aschbach Verein
Jagdgenossenschaft Aschbach Verein
Jagdgenossenschaft Krenstetten Verein
Jagdgenossenschaft Mitterhausleiten Verein
Jagdhornbläser Aschbach Verein
Jagdhornbläser Krenstetten Verein
Jugendförderverein Krenstetten Verein
Kameradschaftsbund Aschbach Verein
Krampusverein D´Boch Bartln Verein
Kräuterkreis Aschbach Verein
Kulturverein 361 Grad Verein
LA BigBand Verein
Landjugend Aschbach
Mostviertler Aquarienverein Verein
Musikkapelle Aschbach-Markt Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Aschbach Verein
ÖAAB Aschbach Verein
Oldtimerverein Aschbach Verein
Oschbocha Kraxnteifin Verein
ÖVP Aschbach Verein
Pensionistenverband Aschbach Verein
Pfadfinder Aschbach Verein
Saunaverein Aschbach Verein
SPÖ Aschbach Verein
Sportunion Aschbach Verein
Sportunion Krenstetten Verein
WIR Verein
Wirtschaftsbund Aschbach Verein

Ehegüterrecht und partnerschaftliches Vermögen

In Österreich gilt der gesetzliche Güterstand der Gütertrennung. Diese Regelung betrifft sowohl Ehepartnerinnen/Ehepartner als auch eingetragene Partnerinnen/Partner. Jede Person bleibt Eigentümerin/Eigentümer des Vermögens, das sie in die Ehe oder eingetragene Partnerschaft eingebracht oder währenddessen erworben hat. Jede Person verwaltet ihr Vermögen selbst und haftet grundsätzlich nur für eigene Schulden.

Aufteilung bei Trennung

Kommt es zu einer Scheidung der Ehe bzw. Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, wird das gemeinsam genutzte Gebrauchsvermögen sowie das gemeinsam Ersparte nach den gesetzlichen Bestimmungen aufgeteilt. Dazu zählen etwa gemeinsam genutzte Gegenstände (z.B. Wohnung, Hausrat, Fahrzeuge) und gemeinsam angesparte Geldmittel. Ausgenommen sind persönliche Gegenstände, Berufsausstattung, Unternehmensanteile sowie Geschenke und Erbschaften, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Sonderregelung für Wohnraum

Eine besondere Regelung betrifft die Ehe- bzw. Partnerschaftswohnung: Wurde diese zwar von einer Person allein eingebracht, aber von beiden gemeinsam genutzt, kann sie in die Aufteilung einbezogen werden, wenn dies notariell vereinbart wurde oder eine besondere Bedürftigkeit besteht, etwa wenn ein gemeinsames Kind betroffen ist.

Individuelle Vereinbarungen

Eheverträge bzw. Partnerschaftsverträge ermöglichen abweichende Regelungen zum gesetzlichen Güterrecht. In solchen Verträgen können Vereinbarungen über Vermögen, Unterhalt oder Aufteilung bei Trennung getroffen werden. Vereinbarungen über die Aufteilung der gemeinsamen Ersparnisse oder der Ehe- bzw. Partnerschaftswohnung müssen in Form eines Notariatsakts erfolgen, für sonstiges Gebrauchsvermögen reicht Schriftform. Verträge können jederzeit abgeschlossen werden, d.h. vor oder während der Ehe bzw. Partnerschaft. Sie sollten regelmäßig überprüft und an veränderte Lebensumstände angepasst werden.

Einschränkungen

Regelungen zur Obsorge oder zum Unterhalt gemeinsamer Kinder können nicht verbindlich festgelegt werden. Solche Vereinbarungen gelten lediglich als Absichtserklärungen. Ein wechselseitiger völliger Unterhaltsverzicht während aufrechter Ehe oder Partnerschaft ist unzulässig. Für nachehelichen Unterhalt ist ein Verzicht nur dann wirksam, wenn er nicht sittenwidrig ist.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz