Vereine

Name Branche
Aschbacher Schrammeln Verein
Bauernbund Aschbach Verein
Bühne Aschbach Verein
Chor Aschbach Verein
Die Bäuerinnen Aschbach - Krenstetten Verein
Dorferneuerungsverein Aschbach Verein
Dorferneuerungsverein Krenstetten Verein
Elternverein Aschbach Verein
FPÖ Aschbach Verein
Freiwillige Feuerwehr Aschbach Verein
Freiwillige Feuerwehr Aukental Verein
Freiwillige Feuerwehr Krenstetten Verein
Gesangs- und Musikverein Krenstetten Verein
Imkerverein Aschbach Verein
Jagdgenossenschaft Aschbach Verein
Jagdgenossenschaft Krenstetten Verein
Jagdgenossenschaft Mitterhausleiten Verein
Jagdhornbläser Aschbach Verein
Jagdhornbläser Krenstetten Verein
Jugendförderverein Krenstetten Verein
Kameradschaftsbund Aschbach Verein
Krampusverein D´Boch Bartln Verein
Kräuterkreis Aschbach Verein
Kulturverein 361 Grad Verein
LA BigBand Verein
Landjugend Aschbach
Mostviertler Aquarienverein Verein
Musikkapelle Aschbach-Markt Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Aschbach Verein
ÖAAB Aschbach Verein
Oldtimerverein Aschbach Verein
Oschbocha Kraxnteifin Verein
ÖVP Aschbach Verein
Pensionistenverband Aschbach Verein
Pfadfinder Aschbach Verein
Saunaverein Aschbach Verein
SPÖ Aschbach Verein
Sportunion Aschbach Verein
Sportunion Krenstetten Verein
WIR Verein
Wirtschaftsbund Aschbach Verein

Mitglieder des Vereins

Achtung

Welche Rechte und Pflichten die Mitglieder eines Vereins haben, bestimmen im Wesentlichen die Vereinsstatuten.   

Es können verschiedene Arten von Mitgliedschaften vorgesehen werden. So ist etwa folgende Unterteilung möglich:

  • Ordentliche Mitglieder
  • Außerordentliche Mitglieder
  • Ehrenmitglieder

Die Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft müssen in den Vereinsstatuten festgehalten werden.

Das Leitungsorgan ist verpflichtet, in der Mitgliederversammlung (häufig auch Hauptversammlung genannt) die Mitglieder über die Tätigkeit und finanzielle Situation des Vereins zu informieren. Außerhalb der Mitgliederversammlung muss das Leitungsorgan diese Informationen den Mitgliedern innerhalb von vier Wochen zukommen lassen, wenn dies von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe von Gründen verlangt wird.

Nachdem die Mitglieder eines Vereins auch Pflichten haben, können Personen, die zwischen dem siebten und vierzehnten Lebensjahr sind, nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters einem Verein wirksam beitreten.

Das Leitungsorgan muss die Vereinsmitglieder über die von den Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern geprüfte Einnahmen- und Ausgabenrechnung informieren. 

Weiterführende Links

Vereinswesen – Information der Mitglieder (→ BMI)

Rechtsgrundlagen

Vereinsgesetz (VerG)

Letzte Aktualisierung: 28. April 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres