Vereine

Name Branche
Aschbacher Schrammeln Verein
Bauernbund Aschbach Verein
Bühne Aschbach Verein
Chor Aschbach Verein
Die Bäuerinnen Aschbach - Krenstetten Verein
Dorferneuerungsverein Aschbach Verein
Dorferneuerungsverein Krenstetten Verein
Elternverein Aschbach Verein
FPÖ Aschbach Verein
Freiwillige Feuerwehr Aschbach Verein
Freiwillige Feuerwehr Aukental Verein
Freiwillige Feuerwehr Krenstetten Verein
Gesangs- und Musikverein Krenstetten Verein
Imkerverein Aschbach Verein
Jagdgenossenschaft Aschbach Verein
Jagdgenossenschaft Krenstetten Verein
Jagdgenossenschaft Mitterhausleiten Verein
Jagdhornbläser Aschbach Verein
Jagdhornbläser Krenstetten Verein
Jugendförderverein Krenstetten Verein
Kameradschaftsbund Aschbach Verein
Krampusverein D´Boch Bartln Verein
Kräuterkreis Aschbach Verein
Kulturverein 361 Grad Verein
LA BigBand Verein
Landjugend Aschbach
Mostviertler Aquarienverein Verein
Musikkapelle Aschbach-Markt Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Aschbach Verein
ÖAAB Aschbach Verein
Oldtimerverein Aschbach Verein
Oschbocha Kraxnteifin Verein
ÖVP Aschbach Verein
Pensionistenverband Aschbach Verein
Pfadfinder Aschbach Verein
Saunaverein Aschbach Verein
SPÖ Aschbach Verein
Sportunion Aschbach Verein
Sportunion Krenstetten Verein
WIR Verein
Wirtschaftsbund Aschbach Verein

Volksabstimmung

Allgemeines zur Volksabstimmung

Bei einer Volksabstimmung wird das gesamte Volk darüber befragt, ob ein vom Parlament (Nationalrat) beschlossenes Gesetz in Kraft treten soll oder nicht. Sie wird nur in ganz wesentlichen Fragen eingesetzt. Das Ergebnis der Volksabstimmung ist für den Gesetzgeber rechtlich bindend, d.h. das Gesetz kann nur dann in Kraft treten, wenn das Volk zugestimmt hat. Bisher gab es erst zwei Volksabstimmungen (Inbetriebnahme des Kernkraftwerkes Zwentendorf und EU-Beitritt Österreichs).

Das Volk kann mittels Volksabstimmung auch befragt werden, ob die Bundespräsidentin/der Bundespräsident abgesetzt werden soll. Eine solche Volksabstimmung muss durchgeführt werden, wenn die Bundesversammlung es verlangt.

Die Volksabstimmung ist – neben dem Volksbegehren und der Volksbefragung – ein wesentliches Instrument der direkten Demokratie. Sie wird im Gegensatz zur Volksbefragung erst nach der Beschlussfassung eines Gesetzes im Nationalrat und im Bundesrat, jedoch vor Beurkundung durch die Bundespräsidentin/den Budnespräsidenten durchgeführt.

Gegenstand einer Volksabstimmung

Eine Volksabstimmung muss zwingend abgehalten werden,

  • wenn eine Gesamtänderung der Bundesverfassung (d.h. eine substanzielle Änderung wesentlicher Grundsätze der österreichischen Bundesverfassung) in Kraft treten soll oder
  • wenn die Bundesversammlung es verlangt, um die Frage der vorzeitigen Absetzung der Bundespräsidentin/des Bundespräsidenten zu klären.

Aber auch wenn mit einem Gesetzesvorhaben nur Teile der Bundesverfassung geändert oder nur einfache Gesetze beschlossen werden sollen, ist es grundsätzlich möglich, eine Volksabstimmung durchzuführen. In diesen Fällen findet eine Volksabstimmung statt,

  • wenn mit dem geplanten Gesetz eine Teiländerung der Bundesverfassung durchgeführt werden soll und ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates eine Volksabstimmung verlangt oder
  • wenn bei einem Gesetzesbeschluss der Nationalrat die Abhaltung einer Volksabstimmung beschließt oder die einfache Mehrheit der Abgeordneten es verlangt und – wie bei jedem anderen Beschluss – mindestens ein Drittel der Abgeordneten anwesend ist; einem Beschluss gleichgestellt ist das schriftliche Verlangen der Mehrheit der Mitglieder des Nationalrats außerhalb einer Sitzung.

Teilnahme an Volksabstimmungen

Stimmberechtigt bei Volksabstimmungen ist, wer am Abstimmungstag das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt. Demnach sind alle österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger, die am Abstimmungstag mindestens 16 Jahre alt sind und nicht wegen bestimmter gerichtlicher Verurteilungen vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, berechtigt, an einer Volksabstimmung teilzunehmen.

Ausübung des Stimmrechts mittels Stimmkarte

Folgende Personen haben Anspruch auf Ausstellung einer Stimmkarte und somit die Möglichkeit, auch außerhalb des Ortes, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, an einer Volksabstimmung teilzunehmen:

  • Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Abstimmungstag verhindert sein werden, ihre Stimme abzugeben (z.B. wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland)
  • Wahlberechtigte, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals unmöglich ist (z.B. gebrechliche Personen oder Häftlinge)

Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher können mit einer Stimmkarte an Volksabstimmungen teilnehmen, wenn sie zum jeweiligen Stichtag auf entsprechenden Antrag in die Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sind. Die Eintragung gilt für die Dauer von zehn Jahren und für alle Wahlereignisse, ausgenommen die Europawahl, für die eine separate Antragstellung erforderlich ist.

Das Formular zur Beantragung der Ausstellung einer Stimmkarte findet sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. Die Stimmkarte wird Ihnen – je nach Wunsch – mittels Einschreibbrief zugesandt oder Sie holen sie persönlich ab.

Stellen Sie Ihren Antrag rechtzeitig, um die zeitgerechte Zustellung vor der Volksabstimmung per Post zu gewährleisten. Sollte kein Onlineformular vorhanden sein, ist es in manchen Gemeinden möglich, den Antrag auf Ausstellung der Stimmkarte per E-Mail zu stellen.

Ergebnis der Volksabstimmung

Das Ergebnis einer Volksabstimmung hat – im Gegensatz zum Ausgang einer Volksbefragungrechtlich bindende Wirkung.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 17. März 2025

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion