Vereine

Name Branche
Aschbacher Schrammeln Verein
Bauernbund Aschbach Verein
Bühne Aschbach Verein
Chor Aschbach Verein
Die Bäuerinnen Aschbach - Krenstetten Verein
Dorferneuerungsverein Aschbach Verein
Dorferneuerungsverein Krenstetten Verein
Elternverein Aschbach Verein
FPÖ Aschbach Verein
Freiwillige Feuerwehr Aschbach Verein
Freiwillige Feuerwehr Aukental Verein
Freiwillige Feuerwehr Krenstetten Verein
Gesangs- und Musikverein Krenstetten Verein
Imkerverein Aschbach Verein
Jagdgenossenschaft Aschbach Verein
Jagdgenossenschaft Krenstetten Verein
Jagdgenossenschaft Mitterhausleiten Verein
Jagdhornbläser Aschbach Verein
Jagdhornbläser Krenstetten Verein
Jugendförderverein Krenstetten Verein
Kameradschaftsbund Aschbach Verein
Krampusverein D´Boch Bartln Verein
Kräuterkreis Aschbach Verein
Kulturverein 361 Grad Verein
LA BigBand Verein
Landjugend Aschbach
Mostviertler Aquarienverein Verein
Musikkapelle Aschbach-Markt Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Aschbach Verein
ÖAAB Aschbach Verein
Oldtimerverein Aschbach Verein
Oschbocha Kraxnteifin Verein
ÖVP Aschbach Verein
Pensionistenverband Aschbach Verein
Pfadfinder Aschbach Verein
Saunaverein Aschbach Verein
SPÖ Aschbach Verein
Sportunion Aschbach Verein
Sportunion Krenstetten Verein
WIR Verein
Wirtschaftsbund Aschbach Verein

Zuständige Haftanstalten

Bei Strafen unter 18 Monaten ist für den Vollzug die Strafanstalt des Gerichts zuständig, in dessen Sprengel der Verurteilte seinen Wohnsitz hat. Der Vollzug kann aber auch in anderen Gefängnissen angeordnet werden, sofern dadurch z.B. die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und dies dem Vorleben, der persönlichen Wesensart oder den persönlichen Verhältnisse des Verurteilten besser entspricht.

Bei Strafen über 18 Monaten wird die zuständige Strafanstalt durch das Bundesministerium für Justiz bestimmt. Bis zur Bestimmung der zuständigen Strafvollzugsanstalt ist der Strafvollzug jedoch im Gefangenenhaus (Justizanstalt eines Landesgerichtes) einzuleiten.

Freiheitsstrafen an Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren sind in den dafür bestimmten Sonderanstalten oder in besonderen Abteilungen anderer Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen zu vollziehen. Jedenfalls sind jugendliche Strafgefangene von erwachsenen Strafgefangenen zu trennen.

Erwachsene Strafgefangene unter 22 Jahren und Strafgefangene unter 24 Jahren, die im Jugendstrafvollzug anzuhalten sind, dürfen unter bestimmten Voraussetzungen auch in diesen Sonderanstalten oder besonderen Abteilungen ihre restliche Strafe verbüßen.

Weiterführende Informationen zum Thema "Strafvollzug" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion