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Strafen bei Verstößen durch Unternehmer in der Steiermark

Hinweis:

In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

Diese Tabelle zählt die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen durch Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen gegen Jugendschutzbestimmungen in der Steiermark auf.

Verstoß

Konsequenz

Bei folgenden Punkten handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist:

Verstoß der Unternehmerinnen/Unternehmer, Veranstalterinnen/Veranstalter, Gewerbetreibenden oder deren Beauftragten gegen die für Jugendliche geltenden Regelungen bezüglich

  • Nichteinhaltung jener Vorkehrungen, die gewährleisten sollen, dass Kindern und Jugendlichen jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen nicht zugänglich gemacht werden können
  • Verweigerung des Zutrittsrechts oder der Auskunft gegenüber Organen der Bezirksverwaltungsbehörde, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und den Jugendschutz-Aufsichtspersonen
  • Geldstrafe bis zu 3.000 Euro oder im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen

Jede von Unternehmerinnen/Unternehmern, Veranstalterinnen/Veranstaltern, Gewerbetreibenden oder deren Beauftragten begangene Verwaltungsübertretung ist der für die Entziehung der Gewerbeberechtigung bzw. der Veranstaltungsbewilligung zuständigen Behörde zu melden, um gegebenenfalls die für die Ausübung des Gewerbes bzw. die für die Durchführung der Veranstaltung erforderliche Zuverlässigkeit zu überprüfen.

Bei folgenden Punkten handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist:

Verstoß der Unternehmerinnen/Unternehmer, Veranstalterinnen/Veranstalter, Gewerbetreibenden oder deren Beauftragten gegen die für Jugendliche geltenden Regelungen bezüglich

Der Versuch ist strafbar.

Die Pflichten der Gewerbetreibenden und Veranstalterinnen/Veranstalter bestehen darin,

  • Dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes beachten (z.B. durch Feststellung des Alters sowie Verweigerung des Zutritts zu den Betriebsräumlichkeiten bzw. Veranstaltungsorten)
  • Auf die Beschränkungen und Verbote für Kinder und Jugendliche hinzuweisen, und zwar
    • In Betrieben an deutlich sichtbarer Stelle
    • Bei Veranstaltungen an allen Einlass- und Kartenverkaufsstellen
    • Auf bzw. in unmittelbarer Nähe von Spielapparaten
    • In Bordellen und bordellähnlichen Einrichtungen an allen Eingängen an deutlich sichtbarer Stelle

Die folgenden Verstöße können von der Polizei bzw. von Jugendschutz-Aufsichtsorganen vor Ort mit Organstrafverfügung bestraft werden. Voraussetzung dafür ist, dass eine Ermahnung ausgeschlossen ist und der Strafbetrag sofort bezahlt wird:

  • Kein Verweis auf Jugendschutzbestimmungen und sonstige Beschränkungen bzw. Verbote für Kinder und Jugendliche in Betrieben bzw. bei Veranstaltungen: Strafbetrag 90 Euro
  • Geldstrafe bis zu 15.000 Euro oder im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen

Jede von Unternehmerinnen/Unternehmern, Veranstalterinnen/Veranstaltern, Gewerbetreibenden oder deren Beauftragten begangene Verwaltungsübertretung ist der für die Entziehung der Gewerbeberechtigung bzw. der Veranstaltungsbewilligung zuständigen Behörde zu melden, um gegebenenfalls die für die Ausübung des Gewerbes bzw. die für die Durchführung der Veranstaltung erforderliche Zuverlässigkeit zu überprüfen.
 

Letzte Aktualisierung: 18.08.2025
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion