Vereine

Name Branche
Aschbacher Schrammeln Verein
Bauernbund Aschbach Verein
Bühne Aschbach Verein
Chor Aschbach Verein
Die Bäuerinnen Aschbach - Krenstetten Verein
Dorferneuerungsverein Aschbach Verein
Dorferneuerungsverein Krenstetten Verein
Elternverein Aschbach Verein
FPÖ Aschbach Verein
Freiwillige Feuerwehr Aschbach Verein
Freiwillige Feuerwehr Aukental Verein
Freiwillige Feuerwehr Krenstetten Verein
Gesangs- und Musikverein Krenstetten Verein
Imkerverein Aschbach Verein
Jagdgenossenschaft Aschbach Verein
Jagdgenossenschaft Krenstetten Verein
Jagdgenossenschaft Mitterhausleiten Verein
Jagdhornbläser Aschbach Verein
Jagdhornbläser Krenstetten Verein
Jugendförderverein Krenstetten Verein
Kameradschaftsbund Aschbach Verein
Krampusverein D´Boch Bartln Verein
Kräuterkreis Aschbach Verein
Kulturverein 361 Grad Verein
LA BigBand Verein
Landjugend Aschbach
Mostviertler Aquarienverein Verein
Musikkapelle Aschbach-Markt Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Aschbach Verein
ÖAAB Aschbach Verein
Oldtimerverein Aschbach Verein
Oschbocha Kraxnteifin Verein
ÖVP Aschbach Verein
Pensionistenverband Aschbach Verein
Pfadfinder Aschbach Verein
Saunaverein Aschbach Verein
SPÖ Aschbach Verein
Sportunion Aschbach Verein
Sportunion Krenstetten Verein
WIR Verein
Wirtschaftsbund Aschbach Verein

Graberwerb

Allgemeine Informationen

Beim "Graberwerb" handelt es sich nicht um einen Kauf, sondern lediglich um den Erwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstätte. Dieses Recht kann zwar weitervererbt, aber nicht verkauft oder verschenkt werden. Das Nutzungsrecht kann bereits zu Lebzeiten erworben werden und entsteht in der Regel durch die Bezahlung der Grabstellengebühr. Die Benützungsberechtigte/der Benützungsberechtigte erwirbt damit das Recht, selbst in der Grabstätte beigesetzt zu werden bzw. dort Personen beisetzen zu lassen.

Hinweis:

Im Fall des Todes einer Benützungsberechtigten/eines Benützungsberechtigten können sich die Erbinnen/Erben an die Friedhofsverwaltung wenden. Die bestehenden Rechte werden dann an sie übertragen.

Bei der Wahl der Grabstätte sind viele Fragen zu berücksichtigen, z.B. die Art und Lage des Grabes sowie die Bestimmungen der jeweiligen Friedhofsordnung (Gebühren, Nutzungsdauer, Ruhefrist, Pflichten bei der Grabpflege usw.). Die Friedhofsverwaltung bietet Ihnen dazu eine individuelle Beratung an.

Benützungsbewilligungen für Grabstätten werden im Allgemeinen je nach Art des Grabes für zehn Jahre oder ein Vielfaches davon erteilt. Ein Erdgrab wird in der Regel für zehn Jahre vergeben, ein Grab mit einer steinernen Grabdeckelplatte für 20 Jahre und eine Gruft bzw. Urnennische für 60 Jahre.

Nach Ablauf dieses Zeitraums endet das Nutzungsrecht, eine Verlängerung ist im Normalfall möglich.

Mit dem Erwerb der Benützungsberechtigung sind eine Reihe von Rechten und Pflichten verbunden. Diese sind ebenfalls in der Friedhofsordnung festgelegt. Die Benützungsberechtigte/der Benützungsberechtigte kann die Grabstätte gestalten und bepflanzen. Sie/er ist jedoch auch verpflichtet, die vorgesehenen Gebühren zu entrichten, die Grabstätte zu pflegen und in einem guten Zustand zu erhalten.

Achtung:

Bei Vernachlässigung einer Grabstelle ist die Friedhofsverwaltung nach wiederholten Aufrufen und Erinnerungen berechtigt, die Benützungsberechtigung vor Ablauf der Nutzungsdauer auslaufen zu lassen.

Die tatsächlichen Nutzungsbedingungen sind in den Landesbestattungsgesetzen sowie den Friedhofsordnungen geregelt. Die Friedhofsordnungen müssen auch öffentlich kundgemacht werden, beispielsweise in einem Schaukasten am Friedhofseingang.

Tipp:

Kontaktieren Sie bitte die Gemeinde bzw. den Friedhofsträger für zusätzliche Auskünfte.

Voraussetzungen

Erkundigen Sie sich beim Friedhofsträger, ob bestimmte Voraussetzungen für ein Grabnutzungsrecht bestehen (z.B. bei Gemeindefriedhöfen: Wohnsitz in der Gemeinde; bei Friedhöfen von Glaubensgemeinschaften: Glaubenszugehörigkeit).

Fristen

Ein Antrag auf den Erwerb eines Grabnutzungsrechts kann jederzeit gestellt werden.

Die Vergabe der Benützungsbewilligung von Gräbern richtet sich nach der Verfügbarkeit und dem Zeitpunkt der Antragstellung. Eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit der Friedhofsverwaltung ist daher anzuraten.

Zuständige Stelle

In Wien kann ein neues Grab auch über das Service Digitales Grab (→ Friedhöfe Wien GmbH) online registriert und eröffnet werden.

Verfahrensablauf

Die Benützungsbewilligung einer Grabstelle können Sie bei der jeweiligen Friedhofsverwaltung persönlich oder schriftlich beantragen. Je nach Gemeinde bzw. Friedhofsträger kann der Antrag formlos oder mittels Formular gestellt werden.

Kosten

Die Kosten können sehr unterschiedlich sein und sind abhängig vom jeweiligen Friedhof, der Lage des Grabes etc. Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Friedhofsverwaltung darüber.

Zusätzliche Informationen

Bei einem Todesfall sollten Sie den Ablauf der Bestattung gemeinsam mit der Friedhofsverwaltung und dem Bestattungsunternehmen besprechen. Art und Ort der Bestattung richten sich in der Regel nach dem Willen der Verstorbenen/des Verstorbenen.

Dabei ist auch die sogenannte "Ruhefrist" (gerechnet ab der letzten Bestattung) zu beachten, innerhalb derer eine Grabstätte nicht neu belegt werden darf. Die Dauer der Ruhefrist ist in der jeweiligen Friedhofsordnung festgelegt und beträgt in der Regel mindestens zehn Jahre.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 08.08.2025
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion