Vereine

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Jagdgenossenschaft Aschbach Verein
Jagdgenossenschaft Krenstetten Verein
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Jagdhornbläser Krenstetten Verein
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Kräuterkreis Aschbach Verein
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Oldtimerverein Aschbach Verein
Oschbocha Kraxnteifin Verein
ÖVP Aschbach Verein
Pensionistenverband Aschbach Verein
Pfadfinder Aschbach Verein
Saunaverein Aschbach Verein
SPÖ Aschbach Verein
Sportunion Aschbach Verein
Sportunion Krenstetten Verein
WIR Verein
Wirtschaftsbund Aschbach Verein

Arten von Unterhaltsleistungen

Unterhaltspflicht der Eltern

Mit Kindesunterhalt ist grundsätzlich die Unterhaltsverpflichtung von Eltern gegenüber ihren Kindern gemeint. Dabei haben beide Elternteile ihren Kindern gegenüber gleiche Rechte und Pflichten.

Daher müssen beide Elternteile – unabhängig davon, ob sie miteinander verheiratet sind oder nicht – zum Unterhalt ihres Kindes beitragen. Können sie dies nicht (zum Beispiel wegen Todes oder fehlender Leistungsfähigkeit), können die Großeltern zur Leistung von Unterhalt herangezogen werden, sofern dadurch ihr eigener Unterhalt nicht gefährdet wird.

Formen des Unterhalts

Es wird zwischen Naturalunterhalt und Geldunterhalt – sogenannte Alimente – unterschieden.

Naturalunterhalt

Lebt ein Kind mit einem Elternteil oder mit beiden Eltern im gemeinsamen Haushalt, dann hat es Anspruch auf Naturalunterhalt. Dieser umfasst beispielsweise Unterkunft, Nahrungsmittel, Bekleidung, Unterricht und Erziehung, Freizeitgestaltung sowie Taschengeld.

Geldunterhalt

Leben das Kind und ein Elternteil oder beide Eltern nicht im selben Haushalt oder verletzt ein Elternteil seine Unterhaltspflicht, so hat das Kind Anspruch auf den Unterhalt in Form von Geldleistungen. Darunter versteht man einen vom Gericht oder aufgrund privater Vereinbarung festgesetzten Geldbetrag, der ausschließlich zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes dient.

Auszahlung und Anspruchsberechtigung

Derjenige Elternteil, der mit seinem Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, muss den Geldbetrag an den betreuenden Elternteil bezahlen, sofern es sich um ein minderjähriges Kind handelt. Bei volljährigen Kindern ist der Unterhalt direkt an das Kind zu leisten. In jedem Fall gebührt der Unterhalt dem Kind selbst; ein Verzicht durch einen Elternteil ist nicht möglich.

Mitbetreuung

Betreut der Elternteil, der mit seinem Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, das Kind über den Rahmen der üblichen Besuchskontakte hinaus mit, kann eine Herabsetzung des Geldunterhalts gerechtfertigt sein.

Rechtsgrundlagen

§§ 231 bis 234 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz