Vereine

Name Branche
Aschbacher Schrammeln Verein
Bauernbund Aschbach Verein
Bühne Aschbach Verein
Chor Aschbach Verein
Die Bäuerinnen Aschbach - Krenstetten Verein
Dorferneuerungsverein Aschbach Verein
Dorferneuerungsverein Krenstetten Verein
Elternverein Aschbach Verein
FPÖ Aschbach Verein
Freiwillige Feuerwehr Aschbach Verein
Freiwillige Feuerwehr Aukental Verein
Freiwillige Feuerwehr Krenstetten Verein
Gesangs- und Musikverein Krenstetten Verein
Imkerverein Aschbach Verein
Jagdgenossenschaft Aschbach Verein
Jagdgenossenschaft Krenstetten Verein
Jagdgenossenschaft Mitterhausleiten Verein
Jagdhornbläser Aschbach Verein
Jagdhornbläser Krenstetten Verein
Jugendförderverein Krenstetten Verein
Kameradschaftsbund Aschbach Verein
Krampusverein D´Boch Bartln Verein
Kräuterkreis Aschbach Verein
Kulturverein 361 Grad Verein
LA BigBand Verein
Landjugend Aschbach
Mostviertler Aquarienverein Verein
Musikkapelle Aschbach-Markt Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Aschbach Verein
ÖAAB Aschbach Verein
Oldtimerverein Aschbach Verein
Oschbocha Kraxnteifin Verein
ÖVP Aschbach Verein
Pensionistenverband Aschbach Verein
Pfadfinder Aschbach Verein
Saunaverein Aschbach Verein
SPÖ Aschbach Verein
Sportunion Aschbach Verein
Sportunion Krenstetten Verein
WIR Verein
Wirtschaftsbund Aschbach Verein

Staatsanwaltschaft

Der Strafprozess ist ein Anklageprozess, in dem die Anklagefunktion von der Gerichtsfunktion getrennt ist. Die Staatsanwaltschaft ist Trägerin der staatlichen Anklagebefugnis und hat die meisten Delikte von Amts wegen zu verfolgen (Offizialdelikte).

Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren. Sie gibt der Kriminalpolizei Anordnungen (z.B. verdeckte Ermittlung, Obduktion) und entscheidet über den weiteren Verlauf des Verfahrens bzw. über dessen Beendigung. Dabei muss sie stets objektiv agieren, d.h. sie muss auch entlastende oder mildernde Aspekte, die für den Verdächtigen bzw. Beschuldigten sprechen, berücksichtigen.

Bestimmte grundrechtsrelevante Eingriffe während des Ermittlungsverfahrens (z.B. Hausdurchsuchung, Telefonüberwachung) gegenüber dem Verdächtigen bzw. Beschuldigten muss die Staatsanwaltschaft bei Gericht beantragen. Bewilligt das Gericht die beantragte Maßnahme, muss diese innerhalb einer bestimmten Frist umgesetzt werden.

Wenn die Staatsanwaltschaft von der Tatbegehung durch den Verdächtigen bzw. Beschuldigten nicht überzeugt ist, wird die Anzeige zurückgelegt und das Verfahren wird eingestellt. Eine Einstellung kommt dann in Betracht, wenn

  • die begangene Tat gar nicht strafbar ist
  • der Täter noch nicht strafmündig ist
  • die Tat eine andere Person begangen hat oder
  • die Beweise für einen hinreichenden Tatverdacht nicht ausreichen.

Der Verdächtige bzw. Beschuldigte und allfällige Opfer müssen über die Einstellung des Verfahrens verständigt werden. Das Opfer hat das Recht, unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens zu stellen. Über diese Möglichkeit sowie über die dafür geltenden Voraussetzungen (z.B. Frist) muss das Opfer im Rahmen der Verständigung informiert werden. Zusätzlich ist das Opfer auch darüber zu informieren, dass es binnen 14 Tagen eine Begründung verlangen kann, in der jene Tatsachen und Erwägungen, die der Einstellung zu Grunde gelegt wurden, in gedrängter Darstellung angeführt sind. Auch dem Verdächtigen bzw. Beschuldigten kommt das Recht zu, eine solche Begründung zu verlangen.

Die Staatsanwaltschaft ist bis zur Anklage Träger der Diversion, d.h. sie kann dem Beschuldigten anstelle der Durchführung eines Strafprozesses auch die Beendigung des Strafverfahrens mittels Diversion anbieten.

Tipp

Weitere Informationen zur Diversion finden sich im Kapitel "Ich erhalte ein Diversionsangebot".

Rechtsgrundlagen

Strafprozessordnung (StPO)

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 17. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion