Allgemeines zum Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in Österreich
Allgemeine Informationen
Drittstaatsangehörige sind Personen, die
- weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger
- noch sonstige EWR‑Bürgerinnen/EWR-Bürger (aus Island, Liechtenstein oder Norwegen)
- noch Schweizerinnen/Schweizer sind.
Drittstaatsangehörige, die sich in Österreich länger als sechs Monate oder als unternehmensintern transferierte Arbeitnehmerin/unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer oder Inhaberinnen/Inhaber eines Aufenthaltstitels "ICT" eines anderen Mitgliedstaates länger als 90 Tage aufhalten oder aufhalten wollen, benötigen einen Aufenthaltstitel. Sind sie jedoch unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt, benötigen sie keinen Aufenthaltstitel.
EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, sonstige EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger und Schweizerinnen/Schweizer benötigen keinen Aufenthaltstitel. Ihr Aufenthaltsrecht ist jedoch an unionsrechtliche Voraussetzungen geknüpft. Sie müssen, wenn sie sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten, innerhalb von vier Monaten nach der Einreise bei der zuständigen Behörde eine "Anmeldebescheinigung" beantragen. Weitere Informationen zur "Aufenthaltskarte" für deren Angehörige aus Drittstaaten finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Da die Schweiz durch eine Reihe von bilateralen Verträgen an den EWR angeschlossen ist, sind Schweizerinnen/Schweizer in vielen Bereichen EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürgern gleichgestellt.
Aufenthaltstitel
Aufenthaltstitel für Österreich werden immer für einen bestimmten Zweck (z.B. Fachkraft in einem Mangelberuf, Student, Familienangehöriger) erteilt. Findet sich im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für den geplanten Aufenthalt kein passender Aufenthaltstitel (Zweck) ist eine Zuwanderung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz nicht möglich.
Die/der Drittstaatsangehörige kann den Aufenthaltszweck während des Aufenthalts in Österreich nur ändern, wenn die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt werden.
Die Aufenthaltstitel werden in Kartenform (Scheckkartenformat) ausgestellt.
Unzulässig sind Anträge, aus denen sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge, solange ein Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) einschließlich jener bei Landesverwaltungsgericht, Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof anhängig ist.
Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln
Befristete Aufenthaltstitel werden grundsätzlich für die Dauer von bis zu zwölf Monaten ausgestellt. Es gibt aber unter anderem folgende Ausnahmen:
- Der Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU" wird für die Dauer von bis zu zwei Jahren ausgestellt, es sei denn der Arbeitsvertrag weist eine kürzere Dauer auf (in diesen Fällen wird der Aufenthaltstitel für einen um drei Monate über die Dauer des Arbeitsvertrags hinausgehenden Zeitraum ausgestellt, endend jedenfalls mit Ungültigkeit des Reisepasses). Familienangehörige erhalten eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" für den gleichen Zeitraum wie der Zusammenführende.
- Auch der Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte" wird für die Dauer von bis zu zwei Jahren ausgestellt, es sei denn der Arbeitsvertrag weist eine kürzere Dauer auf (in diesen Fällen wird der Aufenthaltstitel für einen um drei Monate über die Dauer des Arbeitsvertrags hinausgehenden Zeitraum ausgestellt, endend jedenfalls mit Ungültigkeit des Reisepasses). Familienangehörige erhalten eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" für den gleichen Zeitraum wie der Zusammenführende.
- Der Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung – Forscher" wird für eine Dauer von bis zu zwei Jahren ausgestellt. Familienangehörige erhalten eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" für den gleichen Zeitraum wie der Zusammenführende.
- Bestimmte Aufenthaltstitel ("Rot-Weiß-Rot – Karte plus", "Niederlassungsbewilligung", "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger", "Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit", "Niederlassungsbewilligung – Künstler“, "Niederlassungsbewilligung – Forscher“, "Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ und Aufenthaltstitel "Familienangehöriger") werden für die Dauer von bis zu drei Jahren ausgestellt, wenn die/der Drittstaatangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat und in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig in Österreich mit einem der genannten Aufenthaltstitel niedergelassen war.
- Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsbewilligung – Forscher – Mobilität" wird mit der Dauer der im Bundesgebiet ausgeübten Forschungstätigkeit, längstens jedoch mit der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels "Forscher" des anderen Mitliedstaates ausgestellt.
- Wird ein Aufenthaltstitel für eine kürzere Dauer als die maximal mögliche beantragt, wird er nur für die beantragte Dauer ausgestellt.
- Ist bei einem Familiennachzug die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung der/des Drittstaatsangehörigen, die/der die Familie zusammenführt, kürzer als ein Jahr, wird auch die Aufenthaltsbewilligung der Familienangehörigen auf den kürzeren Zeitraum beschränkt.
Beträgt die Gültigkeit des Reisepasses weniger als die maximal mögliche für den Aufenthaltstitel, wird dieser nur für die Gültigkeitsdauer des Reisepasses ausgestellt. Es ist daher oft sinnvoll vor Antragstellung auf den Aufenthaltstitel einen neuen Reisepass zu beantragen, damit der Aufenthaltstitel für die maximale Gültigkeitsdauer ausgestellt werden kann.
Der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU " wird mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt. Die Befristung der Gültigkeit der Karte ändert jedoch nichts an dem unbefristeten Aufenthaltsrecht. Dieses kann bei längerer Abwesenheit erlöschen.
Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt mit dem Ausstellungsdatum, jene eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Wenn der Verlängerungsantrag rechtzeitig gestellt wird, hält sich die Antragstellerin/der Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig in Österreich auf. Die/Der Drittstaatsangehörige hat die gleichen Rechte wie bei Innehabung des Aufenthaltstitels, das heißt, sie/er hat den gleichen Arbeitsmarktzugang wie bisher.
Weiterführende Links
- Weitergeltung früherer Aufenthaltstitel
- Migrationsplattform (Österreichische Bundesregierung)
- Aktuelle Muster der Aufenthaltstitel und Dokumentationen (BMI)
