PayPass/NFC-Kontaktlos – das kontaktlose Bezahlen
Allgemeines zu kontaktlosem Bezahlen
Die Technologie "Near Field Communication" (NFC) ermöglicht das Bezahlen mit Bankomatkarte/Kreditkarte nur durch einfaches Halten der Karte an ein Kartenlesegerät ohne PIN-Eingabe bzw. Unterschrift. Dadurch soll der Bezahlvorgang beschleunigt werden. Das kontaktlose Bezahlen funktioniert nur bei sehr kleinem oder keinem Abstand der Karte zum Kartenlesegerät.
Zum kontaktlosen Bezahlen ist es notwendig, dass sowohl die Bankomatkarte/Kreditkarte als auch das Kartenlesegerät mit der entsprechenden Funktion ausgestattet sind. Jene Karten/Lesegeräte, mit denen kontaktloses Bezahlen möglich ist, sind mit dem PayPass-Logo bzw. dem Kontaktlos(NFC)-Symbol gekennzeichnet.

Die meisten Banken statten neue Bankomatkarten automatisch mit der NFC-Funktion aus. Nähere Informationen dazu erteilt die jeweilige Bank bzw. das jeweilige Kreditkartenunternehmen.
Begrenzung der kontaktlosen Transaktionen
Um im Falle eines Diebstahls der Karte den Schaden zu begrenzen, ist es nur möglich einen Betrag von bis zu 50 Euro ohne PIN-Eingabe bzw. Leistung einer Unterschrift zu bezahlen. Nach mehreren kontaktlosen Zahlungen oder nach Erreichen eines bestimmten Gesamtbetrages hat wiederum eine PIN-Eingabe bzw. die Leistung einer Unterschrift zu erfolgen. Somit kann im Falle eines Verlustes der Karte jede Person für eine gewisse Zeit bzw. bis zu einem gewissen Betrag kontaktlose Zahlungen durchführen, ohne einen Code eingeben bzw. eine Unterschrift leisten zu müssen. Daher ist Vorsicht geboten und ein Verlust/Diebstahl sofort zu melden.
Haftung bei Verlust oder Diebstahl
Nachdem die Karteninhaberin/den Karteninhaber von Verlust, Diebstahl, missbräuchlicher Verwendung etc. Kenntnis erlangt hat, hat sie/er dies unverzüglich bei der Bank anzuzeigen. Weiters hat sie/er die personalisierten Sicherheitsmerkmale (z.B. PIN) vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
Bei der Haftung für Schäden ist entscheidend, ob diese durch fahrlässige Vernachlässigung dieser Pflichten herbeigeführt wurden. Wenn die Karteninhaberin/der Karteninhaber nicht einmal leicht fahrlässig gehandelt hat, haftet grundsätzlich die Bank für den Schaden aus nicht autorisierten Zahlungen.
Wenn der Schaden infolge leicht fahrlässiger Pflichtverletzung entstanden ist, haftet die Karteninhaberin/der Karteninhaber grundsätzlich mit einem Maximalbetrag von 50 Euro. Für den darüber hinausgehenden Betrag haftet die Bank. Eine Haftung der Karteninhaberin/des Karteninhabers infolge leicht fahrlässiger Pflichtverletzung ist zudem ausgeschlossen, wenn Verlust, Diebstahl oder missbräuchliche Verwendung vor einer Zahlung nicht bemerkbar war oder der Verlust durch die Bank verursacht wurde.
Handelte die Karteninhaberin/der Karteninhaber jedoch grob fahrlässig oder vorsätzlich, haftet sie/er grundsätzlich für den gesamten Betrag, der bis zum Einlangen der Meldung des Diebstahls bzw. Verlustes abgehoben/verfügt wurde.
Für Schäden nach erfolgter Anzeige bei der Bank haftet die Karteninhaberin/der Karteninhaber grundsätzlich nicht.
