Versicherungszeiten ausschließlich ab 1. Jänner 2005
General information
Personen, die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erwerben, fallen gänzlich unter die Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG).
Affected
Personen, die ab dem 1. Jänner 2005 Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erwerben
Requirements
Regelpensionsalter
- 65. Lebensjahr für Männer und Frauen
- Mindestens 180 Versicherungsmonate (15 Jahre), davon
- Mindestens 84 Versicherungsmonate (7 Jahre) aufgrund einer Erwerbstätigkeit
Zu den Zeiten der Erwerbstätigkeit zählen auch- Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes,
- Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen oder eines nahen Angehörigen (ab Pflegestufe 3),
- Zeiten der Familienhospizkarenz (USP) sowie
- Zeiten des Bezuges von aliquotem Pflegekarenzgeld bei Pflegeteilzeit.
Deadlines
Geltendmachung des Anspruchs auf Pension durch Antrag bis Ende des Monats vor Pensionsantritt.
Competent authority
Der für die Feststellung des Pensionsanspruches sowie die Berechnung und Auszahlung der Pension zuständige Pensionsversicherungsträger wird aufgrund der Pensionsversicherung (ASVG, GSVG, BSVG) ermittelt, der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag die überwiegende Anzahl an Versicherungsmonaten zugehörig ist. Im Zuge der sogenannten Wanderversicherung werden vom zuständigen Pensionsversicherungsträger im Pensionsfeststellungverfahren auch die in anderen Pensionsversicherungen erworbenen Versicherungsmonate berücksichtigt.
Procedure
Eine Pension muss beantragt werden. Ein Antragsformular ist vorgesehen. Auch ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Ein Pensionsantrag sollte zwei bis drei Monate vor dem Pensionsbeginn gestellt werden, spätestens jedoch bis Ende des letzten Monats vor dem Pensionsantritt.
Required documents
Welche Unterlagen erforderlich sind, gibt der Pensionsversicherungsträger bekannt.
Costs and fees
Es fallen keine Kosten an.
Legal basis
Link to form
Authentication and signature
elektronisch: Anmeldung mit ID Austria (id-austria.gv.at) (nur bei der PVA möglich)
schriftlich: formlos (Formular ist nachzureichen)
persönlich: Hier müssen notwendige Dokumente, wie bspw. Geburtsurkunde, Geburtsurkunde der Kinder, Meldezettel, gegebenenfalls Heiratsurkunde und ein Ausweis mitgebracht werden.
Means of redress or appeal
Über den Pensionsantrag entscheidet der Versicherungsträger mit Bescheid. Es kann innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht Klage eingebracht werden.
Assistance and problem-solving services
- Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
