Versicherungszeiten ausschließlich ab 1. Jänner 2005

General information

Personen, die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erwerben, fallen gänzlich unter die Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG).

Affected

Personen, die ab dem 1. Jänner 2005 Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erwerben

Requirements

Regelpensionsalter

  • 65. Lebensjahr für Männer und Frauen

Mindestversicherungszeit

Deadlines

Geltendmachung des Anspruchs auf Pension durch Antrag bis Ende des Monats vor Pensionsantritt.

Competent authority

Der für die Feststellung des Pensionsanspruches sowie die Berechnung und Auszahlung der Pension zuständige Pensionsversicherungsträger wird aufgrund der Pensionsversicherung (ASVG, GSVG, BSVG) ermittelt, der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag die überwiegende Anzahl an Versicherungsmonaten zugehörig ist. Im Zuge der sogenannten Wanderversicherung werden vom zuständigen Pensionsversicherungsträger im Pensionsfeststellungverfahren auch die in anderen Pensionsversicherungen erworbenen Versicherungsmonate berücksichtigt.

Procedure

Eine Pension muss beantragt werden. Ein Antragsformular ist vorgesehen. Auch ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Ein Pensionsantrag sollte zwei bis drei Monate vor dem Pensionsbeginn gestellt werden, spätestens jedoch bis Ende des letzten Monats vor dem Pensionsantritt.

Required documents

Welche Unterlagen erforderlich sind, gibt der Pensionsversicherungsträger bekannt.

Costs and fees

Es fallen keine Kosten an.

Legal basis

Link to form

Authentication and signature

elektronisch: Anmeldung mit ID Austria (id-austria.gv.at) (nur bei der PVA möglich)
schriftlich: formlos (Formular ist nachzureichen)
persönlich: Hier müssen notwendige Dokumente, wie bspw. Geburtsurkunde, Geburtsurkunde der Kinder, Meldezettel, gegebenenfalls Heiratsurkunde und ein Ausweis mitgebracht werden.

Means of redress or appeal

Über den Pensionsantrag entscheidet der Versicherungsträger mit Bescheid. Es kann innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht Klage eingebracht werden.

Assistance and problem-solving services

Last update: 05.05.2025
Responsible for the content:
  • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
  • Dachverband der Sozialversicherungsträger