Vereine

Name Branche
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Bauernbund Aschbach Verein
Bühne Aschbach Verein
Chor Aschbach Verein
Die Bäuerinnen Aschbach - Krenstetten Verein
Dorferneuerungsverein Aschbach Verein
Dorferneuerungsverein Krenstetten Verein
Elternverein Aschbach Verein
FPÖ Aschbach Verein
Freiwillige Feuerwehr Aschbach Verein
Freiwillige Feuerwehr Aukental Verein
Freiwillige Feuerwehr Krenstetten Verein
Gesangs- und Musikverein Krenstetten Verein
Imkerverein Aschbach Verein
Jagdgenossenschaft Aschbach Verein
Jagdgenossenschaft Krenstetten Verein
Jagdgenossenschaft Mitterhausleiten Verein
Jagdhornbläser Aschbach Verein
Jagdhornbläser Krenstetten Verein
Jugendförderverein Krenstetten Verein
Kameradschaftsbund Aschbach Verein
Krampusverein D´Boch Bartln Verein
Kräuterkreis Aschbach Verein
Kulturverein 361 Grad Verein
LA BigBand Verein
Landjugend Aschbach
Mostviertler Aquarienverein Verein
Musikkapelle Aschbach-Markt Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Aschbach Verein
ÖAAB Aschbach Verein
Oldtimerverein Aschbach Verein
Oschbocha Kraxnteifin Verein
ÖVP Aschbach Verein
Pensionistenverband Aschbach Verein
Pfadfinder Aschbach Verein
Saunaverein Aschbach Verein
SPÖ Aschbach Verein
Sportunion Aschbach Verein
Sportunion Krenstetten Verein
WIR Verein
Wirtschaftsbund Aschbach Verein

Üble Nachrede

Üble Nachrede ist der Vorwurf

  • einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung oder
  • eines unehrenhaften Verhaltens (z.B. Faschist, Rechtsextremist,…) oder
  • eines Verhaltens gegen die guten Sitten.

Strafbar ist die üble Nachrede nur dann, wenn sie in einer für eine dritte Person wahrnehmbaren Weise geschieht. Das Opfer der "üblen Nachrede" braucht nicht anwesend zu sein.

Kann die Richtigkeit der Behauptung bewiesen werden, ist die Handlung nicht strafbar.

Für das Delikt der üblen Nachrede ist eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen vorgesehen.

Wird die Tat (üble Nachrede) in einem Druckwerk (Zeitung), im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begangen, wodurch sie einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird (z.B. im Internet), ist eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen vorgesehen.

Meldung an den Betreiber

Wird das Delikt der üblen Nachrede im Internet beispielsweise durch die Veröffentlichung eines Beitrages in einem Chat- oder Diskussionsforum oder durch das Publizieren eines Beitrages auf einer Website begangen, besteht die Möglichkeit die Rechtsverletzung der Betreiberin/dem Betreiber des Forums bzw. der Internetseite zu melden und die Löschung des entsprechenden Beitrages zu verlangen.

Strafrechtliches Vorgehen

Bei dem Delikt der üblen Nachrede handelt es sich um ein sogenanntes Privatanklagedelikt. Solche Delikte werden nur auf Verlangen der in ihrer/seiner Ehre verletzten Person verfolgt. Die betroffene Person kann beim zuständigen Strafgericht eine Privatanklage einbringen.

Hinweis

Sofern das Delikt der üblen Nachrede durch eine Jugendliche/einen Jugendlichen begangen wurde, gelten besondere Regelungen. Privatanklagen gegen Jugendliche sind unzulässig. Die Staatsanwaltschaft kann allerdings, wenn dies unter bestimmten Voraussetzungen geboten erscheint, die Straftat mit Ermächtigung der sonst Anklageberechtigten/des sonst Anklageberechtigten (beleidigte Person) verfolgen.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 23. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion