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Freiwillige Feuerwehr Krenstetten Verein
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Imkerverein Aschbach Verein
Jagdgenossenschaft Aschbach Verein
Jagdgenossenschaft Krenstetten Verein
Jagdgenossenschaft Mitterhausleiten Verein
Jagdhornbläser Aschbach Verein
Jagdhornbläser Krenstetten Verein
Jugendförderverein Krenstetten Verein
Kameradschaftsbund Aschbach Verein
Krampusverein D´Boch Bartln Verein
Kräuterkreis Aschbach Verein
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NÖs Senioren - Ortsgruppe Aschbach Verein
ÖAAB Aschbach Verein
Oldtimerverein Aschbach Verein
Oschbocha Kraxnteifin Verein
ÖVP Aschbach Verein
Pensionistenverband Aschbach Verein
Pfadfinder Aschbach Verein
Saunaverein Aschbach Verein
SPÖ Aschbach Verein
Sportunion Aschbach Verein
Sportunion Krenstetten Verein
WIR Verein
Wirtschaftsbund Aschbach Verein

Allgemeines zur Fahrausbildung

Diese Informationen gelten für jede Führerscheinklasse und auch dann, wenn bereits eine Lenkberechtigung besteht und eine zusätzliche Berechtigung (z.B. Motorrad, Lkw) erworben wird.

Es gibt folgende Möglichkeiten, eine Fahrausbildung zu machen:

  • Vollausbildung in einer Fahrschule
  • Vollausbildung in einer Fahrschule in Kombination mit behördlich bewilligten Ausbildungsfahrten (L17 – B-Führerschein mit 17 Jahren)
  • Mindestschulung in einer Fahrschule in Kombination mit behördlich bewilligten Übungsfahrten ("L") (gilt nicht für die Klasse A)

Es ist gesetzlich nicht vorgesehen, dass die theoretische bzw. praktische Ausbildung zum Führerschein gänzlich ohne Fahrschule durchgeführt werden kann.

Voraussetzung:

Die Ausbildung kann bei jeder Fahrschule (→ WKO) in Österreich gemacht werden. Dort können Sie auch gleichzeitig den Führerscheinantrag stellen.

Das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung wird von der Behörde geführt, in deren Sprengel die besuchte Fahrschule ihren Sitz hat.

Achtung

Diese Regelungen gelten für alle EU-Bürgerinnen/EU-Bürger beim Erwerb eines Führerscheins in Österreich. Der Führerschein muss in jenem EU-Land gemacht werden, in dem nachgewiesen werden kann, dass sich Betroffene innerhalb der letzten zwölf Monate während mindestens 185 Tagen (ungefähr ein halbes Jahr) aufgehalten haben bzw. wo sie beabsichtigen, sich für mindestens 185 Tage aufzuhalten oder wenn diese Frist nicht nachgewiesen werden kann, dann in jenem Land, zu dem persönlichen Bindungen bestehen.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Führerscheingesetz (FSG)

Letzte Aktualisierung: 7. April 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur