Vereine

Name Branche
Aschbacher Schrammeln Verein
Bauernbund Aschbach Verein
Bühne Aschbach Verein
Chor Aschbach Verein
Die Bäuerinnen Aschbach - Krenstetten Verein
Dorferneuerungsverein Aschbach Verein
Dorferneuerungsverein Krenstetten Verein
Elternverein Aschbach Verein
FPÖ Aschbach Verein
Freiwillige Feuerwehr Aschbach Verein
Freiwillige Feuerwehr Aukental Verein
Freiwillige Feuerwehr Krenstetten Verein
Gesangs- und Musikverein Krenstetten Verein
Imkerverein Aschbach Verein
Jagdgenossenschaft Aschbach Verein
Jagdgenossenschaft Krenstetten Verein
Jagdgenossenschaft Mitterhausleiten Verein
Jagdhornbläser Aschbach Verein
Jagdhornbläser Krenstetten Verein
Jugendförderverein Krenstetten Verein
Kameradschaftsbund Aschbach Verein
Krampusverein D´Boch Bartln Verein
Kräuterkreis Aschbach Verein
Kulturverein 361 Grad Verein
LA BigBand Verein
Landjugend Aschbach
Mostviertler Aquarienverein Verein
Musikkapelle Aschbach-Markt Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Aschbach Verein
ÖAAB Aschbach Verein
Oldtimerverein Aschbach Verein
Oschbocha Kraxnteifin Verein
ÖVP Aschbach Verein
Pensionistenverband Aschbach Verein
Pfadfinder Aschbach Verein
Saunaverein Aschbach Verein
SPÖ Aschbach Verein
Sportunion Aschbach Verein
Sportunion Krenstetten Verein
WIR Verein
Wirtschaftsbund Aschbach Verein

Warnausstattung

Das Mitführen einer geeigneten Warneinrichtung (Pannendreieck, Warndreieck) sowie einer reflektierenden Warnkleidung ist für Lenkerinnen/Lenker von mehrspurigen Kfz Pflicht. Für einspurige Fahrzeuge besteht keine Verpflichtung dazu.

Die Warnkleidung muss sowohl im Auto mitgeführt als auch im Bedarfsfall (z.B. Unfall, Panne) beim Verlassen des Fahrzeugs verwendet werden. Als Warnkleidung geeignet sind beispielsweise Jacken, Overalls, Hosen und Überwürfe, die der ÖNORM EN 471 oder der ÖNORM EN ISO 20471 entsprechen.

Achtung:

Das Nichtmitführen bzw. Nichttragen einer Warnkleidung kann bestraft werden. Ebenso können Ersatzansprüche gekürzt werden, wenn bei einem Unfall keine reflektierende Kleidung getragen wird und aufgrund dessen Verletzungen entstehen (z.B. durch ein nachkommendes Fahrzeug).

Rechtsgrundlagen

§ 102 Kraftfahrgesetz (KFG)

Letzte Aktualisierung: 19.03.2025
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur
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