Vereine

Name Branche
Aschbacher Schrammeln Verein
Bauernbund Aschbach Verein
Bühne Aschbach Verein
Chor Aschbach Verein
Die Bäuerinnen Aschbach - Krenstetten Verein
Dorferneuerungsverein Aschbach Verein
Dorferneuerungsverein Krenstetten Verein
Elternverein Aschbach Verein
FPÖ Aschbach Verein
Freiwillige Feuerwehr Aschbach Verein
Freiwillige Feuerwehr Aukental Verein
Freiwillige Feuerwehr Krenstetten Verein
Gesangs- und Musikverein Krenstetten Verein
Imkerverein Aschbach Verein
Jagdgenossenschaft Aschbach Verein
Jagdgenossenschaft Krenstetten Verein
Jagdgenossenschaft Mitterhausleiten Verein
Jagdhornbläser Aschbach Verein
Jagdhornbläser Krenstetten Verein
Jugendförderverein Krenstetten Verein
Kameradschaftsbund Aschbach Verein
Krampusverein D´Boch Bartln Verein
Kräuterkreis Aschbach Verein
Kulturverein 361 Grad Verein
LA BigBand Verein
Landjugend Aschbach
Mostviertler Aquarienverein Verein
Musikkapelle Aschbach-Markt Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Aschbach Verein
ÖAAB Aschbach Verein
Oldtimerverein Aschbach Verein
Oschbocha Kraxnteifin Verein
ÖVP Aschbach Verein
Pensionistenverband Aschbach Verein
Pfadfinder Aschbach Verein
Saunaverein Aschbach Verein
SPÖ Aschbach Verein
Sportunion Aschbach Verein
Sportunion Krenstetten Verein
WIR Verein
Wirtschaftsbund Aschbach Verein

Anfechtung der Kündigung

Allgemeine Informationen

Einen speziellen Kündigungsschutz für ältere Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer gibt es in Österreich nicht. Sie können Ihre Kündigung jedoch wegen Sozialwidrigkeit anfechten und zwar unabhängig davon, ob der Betrieb einen Betriebsrat hat oder nicht.

Hat der Betriebsrat keine Stellungnahme abgegeben oder gibt es in einem betriebsratspflichtigen Betrieb keinen Betriebsrat, so kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer die Kündigung selbst anfechten.

Hat der Betriebsrat der Kündigung zugestimmt, so kann die Kündigung wegen Sozialwidrigkeit nicht angefochten werden.

Das Ziel der Anfechtungsklage ist die Weiterbeschäftigung.

Achtung:

Diese Regelungen gelten für alle Bürgerinnen/Bürger und Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

Voraussetzungen

Sie müssen mindestens sechs Monate in dem Betrieb beschäftigt gewesen sein. Sind sie schon länger im Betrieb beschäftigt und wird es aufgrund ihres Alters schwierig sein, einen neuen Arbeitsplatz zu finden, muss das berücksichtigt werden.

Fristen

Die gekündigte Arbeitnehmerin/der gekündigte Arbeitnehmer muss die Anfechtungsklage grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Kündigung einbringen.

Ausnahme: Wenn der Betriebsrat primär anfechtungsberechtigt ist, so muss dieser die Kündigung innerhalb einer Woche ab Verständigung vom Ausspruch der Kündigung anfechten. Nur wenn der Betriebsrat das nicht macht, kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer selbst die Kündigung innerhalb von zwei Wochen ab Ablauf der für den Betriebsrat geltenden Frist anfechten.

Zuständige Stelle

Das zuständige Arbeits- und Sozialgericht

Zusätzliche Informationen

Als ältere Arbeitnehmerinnen/ältere Arbeitnehmer gelten gemeinhin Personen ab 45 Jahren. Das Gesetz definiert jedoch nicht genau, ab welchem Alter eine Kündigung als sozialwidrig einzustufen ist. Ob eine Kündigung als sozialwidrig einzustufen ist, hängt daher von den Umständen des Einzelfalls ab und kann hier nicht allgemeingültig dargestellt werden. Wenden Sie sich deshalb, bevor Sie eine Kündigung anfechten, in jedem Fall an die zuständige Arbeiterkammer (→ AK) Ihres Bundeslandes. Dort können Sie klären, ob eine Anfechtung in Ihrem Fall Aussicht auf Erfolg hat, und Sie erhalten Beratung und Unterstützung im weiteren Vorgehen.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 18.06.2025
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz