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Jagdgenossenschaft Krenstetten Verein
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Jagdhornbläser Aschbach Verein
Jagdhornbläser Krenstetten Verein
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Kräuterkreis Aschbach Verein
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Oldtimerverein Aschbach Verein
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Pensionistenverband Aschbach Verein
Pfadfinder Aschbach Verein
Saunaverein Aschbach Verein
SPÖ Aschbach Verein
Sportunion Aschbach Verein
Sportunion Krenstetten Verein
WIR Verein
Wirtschaftsbund Aschbach Verein

Gewählte Verteidigung

Beschuldigte oder Angeklagte können jederzeit (auch in den Fällen der notwendigen Verteidigung) einen oder mehrere Verteidiger mit ihrer Verteidigung betrauen und diese Verteidigung auch jederzeit auf eine andere Person übertragen, d.h. den Verteidiger wechseln (Wahlverteidigung).

Als Verteidiger sind u.a. alle österreichischen Rechtsanwälte zugelassen. Ein Verzeichnis der Verteidiger führt die Rechtsanwaltskammer des jeweiligen Bundeslandes.

Wer im Strafverfahren einen Verteidiger bestellt, hat in der Regel auch die für diese Vertretung anfallenden Kosten zu tragen.

Wird ein Angeklagter freigesprochen oder das Strafverfahren nach Rücktritt der Staatsanwaltschaft von der Anklage eingestellt, leistet der Bund auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung. Der Beitrag umfasst die von dem Angeklagten geleisteten Barauslagen und einen Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers.

Dieser Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers wird im Einzelfall festgesetzt und darf folgende Beträge nicht übersteigen:

  • im Verfahren vor den Geschworenengerichten: 10.000 Euro
  • im Verfahren vor den Schöffengerichten: 5.000 Euro
  • im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts: 3.000 Euro
  • im Verfahren vor dem Einzelrichter eines Bezirksgerichts: 1.000 Euro

Diese Beträge liegen im Normalfall unter den Kosten eines Verteidigers. Auch ein Freispruch kann daher finanzielle Belastungen mit sich bringen.

Weiterführende Links

Rechtsanwaltskammern der Bundesländer ( RAK)

Rechtsgrundlagen

Strafprozessordnung (StPO)

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 26. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion