Vereine

Name Branche
Aschbacher Schrammeln Verein
Bauernbund Aschbach Verein
Bühne Aschbach Verein
Chor Aschbach Verein
Die Bäuerinnen Aschbach - Krenstetten Verein
Dorferneuerungsverein Aschbach Verein
Dorferneuerungsverein Krenstetten Verein
Elternverein Aschbach Verein
FPÖ Aschbach Verein
Freiwillige Feuerwehr Aschbach Verein
Freiwillige Feuerwehr Aukental Verein
Freiwillige Feuerwehr Krenstetten Verein
Gesangs- und Musikverein Krenstetten Verein
Imkerverein Aschbach Verein
Jagdgenossenschaft Aschbach Verein
Jagdgenossenschaft Krenstetten Verein
Jagdgenossenschaft Mitterhausleiten Verein
Jagdhornbläser Aschbach Verein
Jagdhornbläser Krenstetten Verein
Jugendförderverein Krenstetten Verein
Kameradschaftsbund Aschbach Verein
Krampusverein D´Boch Bartln Verein
Kräuterkreis Aschbach Verein
Kulturverein 361 Grad Verein
LA BigBand Verein
Landjugend Aschbach
Mostviertler Aquarienverein Verein
Musikkapelle Aschbach-Markt Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Aschbach Verein
ÖAAB Aschbach Verein
Oldtimerverein Aschbach Verein
Oschbocha Kraxnteifin Verein
ÖVP Aschbach Verein
Pensionistenverband Aschbach Verein
Pfadfinder Aschbach Verein
Saunaverein Aschbach Verein
SPÖ Aschbach Verein
Sportunion Aschbach Verein
Sportunion Krenstetten Verein
WIR Verein
Wirtschaftsbund Aschbach Verein

Begegnungszonen

Eine Begegnungszone ist eine Straße, deren Fahrbahn für die gemeinsame Nutzung durch Fahrzeuge und Fußgängerinnen/Fußgänger bestimmt ist und die als solche gekennzeichnet ist. Die Behörde kann Straßen, aber auch Straßenstellen oder Gebiete durch Verordnung dauerhaft oder befristet zu Begegnungszonen erklären. Die so ausgewiesenen Bereiche dienen der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs. Grund für eine Begegnungszone kann aber auch die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes sein.

Das Besondere einer Begegnungszonen ist also, dass alle Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer die Fahrbahn gleichberechtigt nutzen dürfen. Dieses Aufeinandertreffen erfordert eine erhöhte gegenseitige Rücksichtnahme. Zu den beteiligten Verkehrsteilnehmerinnen/ Verkehrsteilnehmer zählen insbesondere

Lenkerinnen/-Lenker von Fahrzeugen müssen in Begegnungszonen so fahren, dass sie

  • Fußgängerinnen/Fußgänger und Radfahrerinnen/Radfahrer weder gefährden noch behindern,
  • von ortsgebundenen Gegenständen oder Einrichtungen einen der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Abstand und
  • eine Geschwindigkeitsbeschränkung von höchstens 20 km/h einhalten (ausnahmsweise kann die Behörde 30 km/h erlauben).

Weitere wichtige Regeln in Begegnungszonen

  • Fußgängerinnen/Fußgänger dürfen in Begegnungszonen die gesamte Fahrbahn benützen. Dabei dürfen sie den Fahrzeugverkehr jedoch nicht mutwillig behindern.
  • Fahrerinnen/Fahrer von Rädern und Elektro-Scootern ist grundsätzlich das Nebeneinanderfahren erlaubt.
  • Im Gegensatz zu Wohnstraßen ist in Begegnungszonen die Durchfahrt gestattet, jedoch nicht das Spielen auf der Straße.
  • An dafür ausgewiesenen Stellen darf gehalten beziehungsweise geparkt werden.
  • Beginn und Ende einer Begegnungszone sind durch die entsprechenden Verkehrszeichen kundzumachen.
  • Sowohl in der Begegnungszone als auch beim Verlassen gelten die allgemeinen Vorrangregeln.

In Begegnungszonen zulässige bauliche Veränderungen wie Schwellen, Rillen, Bordsteine und dergleichen sollen zusätzlich die Verkehrssicherheit fördern oder dazu beitragen, dass die erlaubte Höchstgeschwindigkeit eingehalten wird.

Rechtsgrundlagen

§ 2 Abs. 1 Z 2a, § 23 Abs. 2a, §§, 68, 76c Straßenverkehrsordnung (StVO)

Letzte Aktualisierung: 17.03.2025
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion