Vereine

Name Branche
Aschbacher Schrammeln Verein
Bauernbund Aschbach Verein
Bühne Aschbach Verein
Chor Aschbach Verein
Die Bäuerinnen Aschbach - Krenstetten Verein
Dorferneuerungsverein Aschbach Verein
Dorferneuerungsverein Krenstetten Verein
Elternverein Aschbach Verein
FPÖ Aschbach Verein
Freiwillige Feuerwehr Aschbach Verein
Freiwillige Feuerwehr Aukental Verein
Freiwillige Feuerwehr Krenstetten Verein
Gesangs- und Musikverein Krenstetten Verein
Imkerverein Aschbach Verein
Jagdgenossenschaft Aschbach Verein
Jagdgenossenschaft Krenstetten Verein
Jagdgenossenschaft Mitterhausleiten Verein
Jagdhornbläser Aschbach Verein
Jagdhornbläser Krenstetten Verein
Jugendförderverein Krenstetten Verein
Kameradschaftsbund Aschbach Verein
Krampusverein D´Boch Bartln Verein
Kräuterkreis Aschbach Verein
Kulturverein 361 Grad Verein
LA BigBand Verein
Landjugend Aschbach
Mostviertler Aquarienverein Verein
Musikkapelle Aschbach-Markt Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Aschbach Verein
ÖAAB Aschbach Verein
Oldtimerverein Aschbach Verein
Oschbocha Kraxnteifin Verein
ÖVP Aschbach Verein
Pensionistenverband Aschbach Verein
Pfadfinder Aschbach Verein
Saunaverein Aschbach Verein
SPÖ Aschbach Verein
Sportunion Aschbach Verein
Sportunion Krenstetten Verein
WIR Verein
Wirtschaftsbund Aschbach Verein

Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft

Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft werden in der Regel in einer Eigentümerversammlung gefasst. Alternativ können Beschlüsse auch auf anderem Weg, insbesondere schriftlich im Umlaufweg, zustande kommen. Beschlüsse sind grundsätzlich erst dann wirksam, wenn alle Eigentümerinnen/Eigentümer Gelegenheit hatten, sich zu ihnen zu äußern. Bis dahin ist keine Eigentümerin/kein Eigentümer an ihre/seine bereits abgegebene Erklärung gebunden.

Das Stimmrecht kann auch durch eine Vertreterin/einen Vertreter ausgeübt werden. Die Vertreterin/der Vertreter braucht dafür eine höchstens drei Jahre alte schriftliche Vollmacht.

In den meisten Fällen kann die Mehrheit der Eigentümergemeinschaft Beschlüsse fassen, nur in manchen Fällen ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Mehrheit der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Eigentumsanteilen an der Liegenschaft. Das bedeutet, dass z.B. auch eine einzige Wohnungseigentümerin/ein einziger Wohnungseigentümer die Mehrheit der Wohnungseigentümer darstellen kann, wenn sie/er Eigentümerin/Eigentümer von mehr als der Hälfte der Liegenschaftsanteile ist. 

Beschlüsse sind allen Eigentümerinnen/Eigentümern durch Aushang an einer deutlich sichtbaren Stelle im Haus und zusätzlich schriftlich mitzuteilen.

Innerhalb eines Monats kann jede Wohnungseigentümerin/jeder Wohnungseigentümer beim zuständigen Gericht beantragen, dass ein Beschluss für rechtsunwirksam erklärt wird, etwa wegen formeller Mängel, Gesetzwidrigkeit oder fehlender Mehrheit. Wenn es sich um einen Beschluss über die außerordentliche Verwaltung handelt, beträgt die Frist für die gerichtliche Anfechtung drei Monate.

Wohnrecht für Wohnungseigentümer (→ AK)

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz