Vereine

Name Branche
Aschbacher Schrammeln Verein
Bauernbund Aschbach Verein
Bühne Aschbach Verein
Chor Aschbach Verein
Die Bäuerinnen Aschbach - Krenstetten Verein
Dorferneuerungsverein Aschbach Verein
Dorferneuerungsverein Krenstetten Verein
Elternverein Aschbach Verein
FPÖ Aschbach Verein
Freiwillige Feuerwehr Aschbach Verein
Freiwillige Feuerwehr Aukental Verein
Freiwillige Feuerwehr Krenstetten Verein
Gesangs- und Musikverein Krenstetten Verein
Imkerverein Aschbach Verein
Jagdgenossenschaft Aschbach Verein
Jagdgenossenschaft Krenstetten Verein
Jagdgenossenschaft Mitterhausleiten Verein
Jagdhornbläser Aschbach Verein
Jagdhornbläser Krenstetten Verein
Jugendförderverein Krenstetten Verein
Kameradschaftsbund Aschbach Verein
Krampusverein D´Boch Bartln Verein
Kräuterkreis Aschbach Verein
Kulturverein 361 Grad Verein
LA BigBand Verein
Landjugend Aschbach
Mostviertler Aquarienverein Verein
Musikkapelle Aschbach-Markt Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Aschbach Verein
ÖAAB Aschbach Verein
Oldtimerverein Aschbach Verein
Oschbocha Kraxnteifin Verein
ÖVP Aschbach Verein
Pensionistenverband Aschbach Verein
Pfadfinder Aschbach Verein
Saunaverein Aschbach Verein
SPÖ Aschbach Verein
Sportunion Aschbach Verein
Sportunion Krenstetten Verein
WIR Verein
Wirtschaftsbund Aschbach Verein

Gesundheitsbezogene Maßnahmen

Als gesundheitsbezogene Maßnahmen, die von der Gesundheitsbehörde oder gegebenenfalls von der Schulärztin/vom Schularzt als geeignet und notwendig gehalten und von der Staatsanwaltschaft, den Gerichten oder der Schulleitung angeordnet werden, kommen in Betracht die

  • ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes;
  • ärztliche Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung;
  • klinisch-psychologische Beratung und Betreuung;
  • Psychotherapie und
  • psychosoziale Beratung und Betreuung.

Diese Maßnahmen müssen durch qualifizierte und mit Fragen des Suchtgiftmissbrauches hinreichend vertrauten Personen durchgeführt werden.

Hinweis

Aufgrund des Rechts auf freie Therapeutenwahl kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Art der gesundheitsbezogenen Maßnahme bestimmen, nicht jedoch eine konkrete Einrichtung.

Die/der Betroffene kann von der Staatsanwaltschaft, dem Gericht oder der Schulleitung verpflichtet werden, Bestätigungen über den Beginn und den Verlauf der gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu erbringen.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§§ 11 bis 14 Suchtmittelgesetz (SMG)

Letzte Aktualisierung: 8. Mai 2025
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
  • Bundesministerium für Justiz