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Pflegestipendium

Aktuelle Informationen zum Pflegestipendium: Geförderte Ausbildungen zur Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz, Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege und in Sozialbetreuungsberufen

Seit 1. Jänner 2023 garantiert das Pflegestipendium einen Mindeststandard der Existenzsicherung während der Ausbildung in Pflegeberufen. Der Mindestbetrag für 2025 liegt bei rund 1.606,80 Euro monatlich.

Förderbare Ausbildungen

Gefördert werden Ausbildungen in folgenden Berufen:

  • Pflegeassistenz
  • Pflegefachassistenz
  • Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG (an Österreichischen Fachhochschulen) mit einem Ausbildungsbeginn ab 1. September 2024
  • Sozialbetreuungsberufe; darunter fallen die Schwerpunkte
    • Altenarbeit, Behindertenarbeit, Familienarbeit, Behindertenbegleitung
Hinweis:

Das Pflegestipendium kann für maximal vier Jahre gewährt werden und für höchstens zwei unterschiedliche Ausbildungen pro Person.

Zielgruppe

Folgende Personengruppen nach Vollendung des 20. Lebensjahres:

  • Arbeitsuchende
  • Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer oder Selbständige
    • die für die Dauer der Ausbildung karenziert sind bzw. ihr Gewerbe ruhend gelegt haben

Voraussetzungen

  • Es sind zwei Jahre seit dem Schul- oder Studienabbruch bzw. seit der Matura vergangen ODER es bestehen Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe).
  • Eine bestandene Aufnahmeprüfung bzw. die Erfüllung der Voraussetzungen für die Ausbildung.
  • Eine vorangehende arbeitsmarktpolitische Beratung durch das AMS.
Achtung:

Das Pflegestipendium kann nur dann gewährt werden, wenn es Ergebnis eines vorangegangenen Beratungs- und Betreuungsprozesses beim Arbeitsmarktservice ist. Achten Sie daher darauf, vor einer geplanten Ausbildung frühzeitig einen Termin in Ihrer Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu vereinbaren. Für eine Beantragung müssen Sie sich nicht arbeitslos melden, aber beim AMS vormerken lassen.

Stipendium

  • Mindeststandard rund 1.606,80 Euro monatlich. Auszahlung in Tagsätzen, 2025 sind das 53,56 Euro täglich.
  • Vorhandene Ansprüche auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, Schulungszuschlag) werden angerechnet: Arbeitsuchenden wird für die Dauer der Ausbildung die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung weiter gewährt, dies kann individuell ein höherer Tagsatz sein.
  • Der Schulungszuschlag wird nicht zusätzlich zum Mindeststandard ausbezahlt, sondern gemeinsam mit dem Arbeitslosengeld bzw. der Notstandshilfe auf den Mindeststandard angerechnet. Es kann sich somit, abhängig von der Höhe des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe, insgesamt ein Betrag ergeben, der den Mindeststandard des Pflegestipendiums übersteigt.
  • Bezieherinnen/Bezieher des Stipendiums sind kranken-, unfall- und pensionsversichert.
  • Rückzahlung, wenn der Ausbildungsfortschritt nicht fristgerecht belegt wird.
  • Zuverdienstgrenze: ASVG-Geringfügigkeitsgrenze (Die Zuverdienstgrenze gilt auch für Zuwendungen von anderen Institutionen und Gebietskörperschaften bzw. Taschengeld der Schule – mehrere Einkommen dürfen die Geringfügigkeitsgrenze in Summe nicht übersteigen!)
  • Ausbildungskosten werden nicht übernommen.

Das Pflegestipendium sichert den Lebensunterhalt während der Ausbildung. Parallel zum Pflegestipendium werden keine weiteren Beihilfen des Arbeitsmarktservice gewährt.

Achtung:

Das Pflegestipendium kann nicht mit einer vorangehenden Bildungskarenz bzw. einer Bildungsteilzeit kombiniert werden.

Letzte Aktualisierung: 30.05.2025
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz