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Freiwillige Feuerwehr Krenstetten Verein
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Jagdgenossenschaft Krenstetten Verein
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Jagdhornbläser Krenstetten Verein
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Kameradschaftsbund Aschbach Verein
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Kräuterkreis Aschbach Verein
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Oldtimerverein Aschbach Verein
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Pensionistenverband Aschbach Verein
Pfadfinder Aschbach Verein
Saunaverein Aschbach Verein
SPÖ Aschbach Verein
Sportunion Aschbach Verein
Sportunion Krenstetten Verein
WIR Verein
Wirtschaftsbund Aschbach Verein

Allgemeines zur Ferialpraxis

Um als Jugendliche/als Jugendlicher in den Ferien arbeiten zu dürfen, müssen prinzipiell folgende Voraussetzungen zutreffen:

  • Alter: ab 15 Jahren
  • Beendigung der allgemeinen Schulpflicht

Hinweis

Die Schulpflicht endet nach Beendigung der neunten Schulstufe mit dem Beginn der Sommerferien (Hauptferien).  

Achtung

Diese Regelungen gelten für alle EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

Minderjährige, die ihren 15. Geburtstag vor Beginn der Sommerferien, die auf die neunte Schulstufe folgen, feiern, gelten als Kinder im Sinne des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes. Erst mit Vollendung der Schulpflicht – mit Ferienbeginn – gelten sie als Jugendliche und dürfen ab diesem Zeitpunkt einen Ferialjob ausüben.

Personen unter 15 Jahren, die die Schulpflicht bereits beendet haben, dürfen nur im Rahmen von

  • Lehrverhältnissen
  • Besonderen "Ferialpraktika", die dazu dienen, während des Schuljahres versäumten Unterricht nachzuholen
  • Pflichtpraktika nach dem Schulorganisationsgesetz
  • Ausbildungsverhältnissen in der Teilqualifizierung oder der verlängerten Lehre

beschäftigt werden.

Dabei kommen die Vorschriften des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes, die für Jugendliche gelten (Abschnitt 3 bis 5) zur Anwendung, obwohl diese Personen als Kinder im Sinne dieses Gesetzes gelten.

Links zu Jobbörsen für Praktika und Ferialjobs

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 30. April 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz