Vereine

Name Branche
Aschbacher Schrammeln Verein
Bauernbund Aschbach Verein
Bühne Aschbach Verein
Chor Aschbach Verein
Die Bäuerinnen Aschbach - Krenstetten Verein
Dorferneuerungsverein Aschbach Verein
Dorferneuerungsverein Krenstetten Verein
Elternverein Aschbach Verein
FPÖ Aschbach Verein
Freiwillige Feuerwehr Aschbach Verein
Freiwillige Feuerwehr Aukental Verein
Freiwillige Feuerwehr Krenstetten Verein
Gesangs- und Musikverein Krenstetten Verein
Imkerverein Aschbach Verein
Jagdgenossenschaft Aschbach Verein
Jagdgenossenschaft Krenstetten Verein
Jagdgenossenschaft Mitterhausleiten Verein
Jagdhornbläser Aschbach Verein
Jagdhornbläser Krenstetten Verein
Jugendförderverein Krenstetten Verein
Kameradschaftsbund Aschbach Verein
Krampusverein D´Boch Bartln Verein
Kräuterkreis Aschbach Verein
Kulturverein 361 Grad Verein
LA BigBand Verein
Landjugend Aschbach
Mostviertler Aquarienverein Verein
Musikkapelle Aschbach-Markt Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Aschbach Verein
ÖAAB Aschbach Verein
Oldtimerverein Aschbach Verein
Oschbocha Kraxnteifin Verein
ÖVP Aschbach Verein
Pensionistenverband Aschbach Verein
Pfadfinder Aschbach Verein
Saunaverein Aschbach Verein
SPÖ Aschbach Verein
Sportunion Aschbach Verein
Sportunion Krenstetten Verein
WIR Verein
Wirtschaftsbund Aschbach Verein

Alkohol am Steuer

Grundsätzlich gilt die gesetzlich erlaubte Höchstgrenze von weniger als 0,5 Promille Alkoholgehalt im Blut. In bestimmten Fällen wird diese Grenze jedoch auf 0,1 Promille oder weniger herabgesetzt.

Hinweis

Um vom Alkoholgehalt in der Atemluft (Alkomatmessung) in den Alkoholgehalt im Blut (Blutprobe) umzurechnen, muss der Atemalkoholgehalt mit zwei multipliziert werden. Ein Atemalkoholgehalt von 0,25 mg/l entspricht demnach 0,5 Promille Blutalkoholgehalt.

In der folgenden Tabelle werden jene Arten der Lenkberechtigung und der Geltungszeitraum aufgelistet, für die bzw. den die 0,1-Promille-Grenze gilt:

0,1-Promille-Grenze nach Art der Lenkberechtigung und Geltungsdauer
Lenkberechtigung Zeitraum
Klasse AM
  • Bis Vollendung des 20. Lebensjahres
Probeführerschein
(alle Klassen außer Klasse AM und Klasse F)
  • Für die Dauer der Probezeit
  • Bei A1 und L17 jedenfalls bis zum vollendeten 21. Lebensjahr
Übungsfahrten ("L")
  • Während der Übungsfahrten (für die Lenkerin/den Lenker und für die Begleitperson)
Ausbildungsfahrten L17
  • Während der Ausbildungsfahrten (für die Lenkerin/den Lenker und für die Begleitperson)
Fahrschulfahrten
  • Während der Fahrschulfahrten (für die Lenkerin/den Lenker und für die Fahrlehrerin/den Fahrlehrer)
Klasse C
  • Immer
Klasse D
  • Immer
Klasse F
  • Bis Vollendung des 20. Lebensjahres

Bei Schülertransporten

  • Immer

Führerscheinbesitzerinnen/Führerscheinbesitzer, die ein Fahrzeug lenken oder in Betrieb nehmen, obwohl sie Alkohol konsumiert haben und dabei – je nach Klasse – die gesetzlichen Höchstgrenzen überschreiten, müssen jedenfalls mit einer Verwaltungsstrafe rechnen. Je nach Alkoholisierungsgrad kann es sich dabei um ein Vormerkdelikt oder um ein Führerscheinentzugsdelikt (ab einem Blutalkoholgehalt von 0,8 Promille) handeln.

Ausführliche Informationen zu den

finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Hinweis

Weitere Kosten können beispielsweise noch für Nachschulungen und verkehrspsychologische Untersuchungen anfallen.

Online-Ratgeber und -Rechner

Verkehrsstrafen

Weiterführende Links

Alkohol und Drogen im Straßenverkehr (→ BMIMI)

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 9. April 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur