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Oldtimerverein Aschbach Verein
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Pensionistenverband Aschbach Verein
Pfadfinder Aschbach Verein
Saunaverein Aschbach Verein
SPÖ Aschbach Verein
Sportunion Aschbach Verein
Sportunion Krenstetten Verein
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Wirtschaftsbund Aschbach Verein

Sexuelle Kontakte zwischen Jugendlichen

Sexuelle Handlungen zwischen Jugendlichen sind gesetzlich erst ab bestimmten Altersgrenzen erlaubt. Entscheidend sind dabei das Alter beider Personen sowie der Altersunterschied.

Wenn beide unter 14 Jahre alt sind, sind sexuelle Kontakte verboten, aber nicht strafbar. Strafbarkeit beginnt erst ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.

Wenn eine Person unter 14 ist, macht sich die ältere Person nur unter bestimmten Voraussetzungen strafbar:

  • Bei sexuellen Handlungen ohne Geschlechtsverkehr: keine Strafbarkeit, wenn die jüngere Person mindestens 12 Jahre alt ist und der Altersunterschied maximal vier Jahre beträgt.
  • Bei Geschlechtsverkehr: keine Strafbarkeit, wenn die jüngere Person mindestens 13 Jahre alt ist und der Altersunterschied maximal drei Jahre beträgt.

Beispiele:

  • Sie ist 13 Jahre und er 16 Jahre: Geschlechtsverkehr zwischen beiden ist gesetzlich erlaubt, da der Altersunterschied nicht mehr als drei Jahre beträgt und der jüngere Partner bereits 13 Jahre ist.
  • Sie ist 13 Jahre und er 17 Jahre: Geschlechtsverkehr zwischen den beiden ist gesetzlich nicht erlaubt, da der Altersunterschied über drei Jahre beträgt.
  • Sie ist 12 Jahre und er 16 Jahre: Geschlechtsverkehr zwischen den beiden ist nicht erlaubt, da der Altersunterschied mehr als drei Jahre beträgt und ein Partner unter 13 Jahre ist.
  • Sie ist 12 Jahre und er 16 Jahre: Sexuelle Kontakte, bei denen es nicht zum Geschlechtsverkehr kommt, zwischen den beiden sind erlaubt, da der Altersunterschied nicht mehr als vier Jahre beträgt und der jüngere Partner bereits 12 Jahre ist.

Wenn beide über 14 Jahre alt sind, sind einvernehmliche sexuelle Kontakte erlaubt. Freiwilligkeit ist in allen Konstellationen Voraussetzung für Straffreiheit.

Sexueller Missbrauch von Jugendlichen

Strafbar macht sich, wer sexuelle Handlungen vornimmt oder veranlasst:

  • mit einer Person unter 16 Jahren, wenn deren mangelnde Reife ausgenutzt wird, oder
  • mit einer Person unter 18 Jahren, wenn eine Zwangslage ausgenutzt wird oder ein Entgelt geleistet wird.

Die Strafandrohung reicht von Geldstrafe bis zu mehrjähriger Freiheitsstrafe, je nach Schwere des Delikts.

Beratungsangebote

Die Beratungen sind grundsätzlich kostenlos und erfolgen immer streng vertraulich:

Weiterführende Informationen

Gewalt an Kindern und Jugendlichen

Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz