Vereine

Name Branche
Aschbacher Schrammeln Verein
Bauernbund Aschbach Verein
Bühne Aschbach Verein
Chor Aschbach Verein
Die Bäuerinnen Aschbach - Krenstetten Verein
Dorferneuerungsverein Aschbach Verein
Dorferneuerungsverein Krenstetten Verein
Elternverein Aschbach Verein
FPÖ Aschbach Verein
Freiwillige Feuerwehr Aschbach Verein
Freiwillige Feuerwehr Aukental Verein
Freiwillige Feuerwehr Krenstetten Verein
Gesangs- und Musikverein Krenstetten Verein
Imkerverein Aschbach Verein
Jagdgenossenschaft Aschbach Verein
Jagdgenossenschaft Krenstetten Verein
Jagdgenossenschaft Mitterhausleiten Verein
Jagdhornbläser Aschbach Verein
Jagdhornbläser Krenstetten Verein
Jugendförderverein Krenstetten Verein
Kameradschaftsbund Aschbach Verein
Krampusverein D´Boch Bartln Verein
Kräuterkreis Aschbach Verein
Kulturverein 361 Grad Verein
LA BigBand Verein
Landjugend Aschbach
Mostviertler Aquarienverein Verein
Musikkapelle Aschbach-Markt Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Aschbach Verein
ÖAAB Aschbach Verein
Oldtimerverein Aschbach Verein
Oschbocha Kraxnteifin Verein
ÖVP Aschbach Verein
Pensionistenverband Aschbach Verein
Pfadfinder Aschbach Verein
Saunaverein Aschbach Verein
SPÖ Aschbach Verein
Sportunion Aschbach Verein
Sportunion Krenstetten Verein
WIR Verein
Wirtschaftsbund Aschbach Verein

Zäune

Jede Grundstückseigentümerin/jeder Grundstückseigentümer muss grundsätzlich auf der, von der Straße vor dem Haupteingang gesehen, rechten Seite seines Grundstückes eine Abgrenzung errichten. Diese dient der nötigen Einschließung des Grundstücks und der Abteilung vom Nachbargrundstück. Die Art der Abgrenzung/Einschließung ergibt sich aus dem Ortsgebrauch.

Dass die Haupteingänge benachbarter Grundstücke auch an verschiedenen Seiten liegen können, wird in § 858 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) nicht berücksichtigt. Daher müssen Nachbarinnen/Nachbarn in diesem Fall in der Regel einvernehmlich entscheiden, wer an welcher Seite einen Zaun errichtet. Auch bezüglich der Errichtung der hinteren Zäune gibt es keine gesetzliche Vorgabe.

Grundsätzlich steht ein Zaun, eine Hecke o.Ä. im Eigentum derjenigen Person, auf deren/dessen Grundstück sich der Zaun bzw. die Hecke befindet.

Die Eigentümerin/der Eigentümer trägt die Kosten der Erhaltung. Grundsätzlich ist die Eigentümerin/der Eigentümer nicht dazu verpflichtet, Zäune o.Ä. zu reparieren oder auszubessern. Ausnahmen:

  • Der Nachbarin/dem Nachbarn würde ein Schaden entstehen
  • In den örtlichen Bauvorschriften ist eine Verpflichtung zur Reparatur vorgesehen

Wenn Zäune, Abgrenzungen etc. beiden Nachbarinnen/Nachbarn gehören, besteht jeweils bis zur Hälfte ein Nutzungsrecht und die Verpflichtung, anteilsmäßig zur Erhaltung beizutragen.

Rechtsgrundlagen

§ 858 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Letzte Aktualisierung: 08.07.2025
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion