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Radfahrausweis

Allgemeine Informationen

Die Lenkerin/der Lenker eines Fahrrades muss mindestens zwölf Jahre alt sein. Kinder unter zwölf Jahren müssen beim Lenken eines Fahrrades von einer Person, die mindestens 16 Jahre alt ist, beaufsichtigt werden (wobei die Straßenverkehrsordnung in diesem Fall kein Mindestalter des begleiteten Kindes festlegt), oder Inhaberin/Inhaber einer behördlichen Bewilligung (so genannter "Radfahrausweis") sein.

Diesen Radfahrausweis hat die Behörde auf Antrag der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters des Kindes zu erteilen, wenn das Kind das 9. Lebensjahr vollendet hat und die 4. Schulstufe besucht oder das 10. Lebensjahr vollendet hat und anzunehmen ist, dass es die erforderliche körperliche und geistige Eignung sowie Kenntnisse der straßenpolizeilichen Vorschriften besitzt (Radfahrprüfung).

Hinweis

Wie dieser Nachweis zu erfolgen hat, ist in der Straßenverkehrsordnung nicht geregelt und könnte von den zuständigen Behörden unterschiedlich behandelt werden.

Für Kinder unter 12 Jahren besteht eine Radhelmpflicht. Verantwortlich dafür, dass das Kind den Helm auch trägt, ist seine Aufsichtsperson. Das gilt auch für Kinder unter zwölf Jahren, die in einem Fahrradanhänger befördert oder auf einem Fahrrad mitgeführt werden.

Voraussetzungen

  • Alter: vollendetes 9. Lebensjahr und Besuch der 4. Schulstufe oder  vollendetes 10. Lebensjahr
  • Geistige und körperliche Eignung zum Lenken von Fahrrädern
  • Kenntnisse der straßenpolizeilichen Vorschriften

Rechtsgrundlagen

§§ 65, 68 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)

Letzte Aktualisierung: 7. April 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur