Vereine

Name Branche
Aschbacher Schrammeln Verein
Bauernbund Aschbach Verein
Bühne Aschbach Verein
Chor Aschbach Verein
Die Bäuerinnen Aschbach - Krenstetten Verein
Dorferneuerungsverein Aschbach Verein
Dorferneuerungsverein Krenstetten Verein
Elternverein Aschbach Verein
FPÖ Aschbach Verein
Freiwillige Feuerwehr Aschbach Verein
Freiwillige Feuerwehr Aukental Verein
Freiwillige Feuerwehr Krenstetten Verein
Gesangs- und Musikverein Krenstetten Verein
Imkerverein Aschbach Verein
Jagdgenossenschaft Aschbach Verein
Jagdgenossenschaft Krenstetten Verein
Jagdgenossenschaft Mitterhausleiten Verein
Jagdhornbläser Aschbach Verein
Jagdhornbläser Krenstetten Verein
Jugendförderverein Krenstetten Verein
Kameradschaftsbund Aschbach Verein
Krampusverein D´Boch Bartln Verein
Kräuterkreis Aschbach Verein
Kulturverein 361 Grad Verein
LA BigBand Verein
Landjugend Aschbach
Mostviertler Aquarienverein Verein
Musikkapelle Aschbach-Markt Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Aschbach Verein
ÖAAB Aschbach Verein
Oldtimerverein Aschbach Verein
Oschbocha Kraxnteifin Verein
ÖVP Aschbach Verein
Pensionistenverband Aschbach Verein
Pfadfinder Aschbach Verein
Saunaverein Aschbach Verein
SPÖ Aschbach Verein
Sportunion Aschbach Verein
Sportunion Krenstetten Verein
WIR Verein
Wirtschaftsbund Aschbach Verein

Wahlgrundsätze

Allgemeines Wahlrecht

Alle österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger, die das Wahlalter erreicht haben, haben grundsätzlich das Recht zu wählen (aktives Wahlrecht) und gewählt zu werden (passives Wahlrecht). Gewählt werden können die Bundespräsidentin/der Bundespräsident sowie die Abgeordneten in die "Allgemeinen Vertretungskörper" (auf Bundesebene der Nationalrat, auf Landesebene die Landtage, auf Gemeindeebene der Gemeinderat sowie die von Österreich zu entsendenden Mitglieder zum Europäischen Parlament). In einigen Bundesländern können Staatsbürgerinnen/Staatsbürger auch die Bürgermeisterin/den Bürgermeister wählen.

Nicht österreichische EU-Bürgerinnen/nicht österreichische EU-Bürger haben das Recht, in Österreich an Gemeinderatswahlen bzw. in Wien an Bezirksvertretungswahlen sowie an Europawahlen teilzunehmen.

Freies Wahlrecht

Die Bürgerinnen/die Bürger dürfen von niemandem in ihrer Wahl beeinflusst werden, d.h. die Stimmabgabe muss frei von Zwang sein. Keine der wahlwerbenden Parteien darf durch die Wahlgesetzgebung bzw. durch die Wahlgrundsätze benachteiligt werden.

Geheimes Wahlrecht

Die Stimmabgabe soll in einer Art und Weise erfolgen, die für die Wahlbehörde und die Öffentlichkeit nicht erkennbar ist. U.a. sollen folgende Maßnahmen die Geheimhaltung der Wahlentscheidung sicherstellen:

  • Wahlzelle
  • Wahlkuvert
  • Wahlurne
  • Gesetzlicher Schutz des Wahlgeheimnisses
  • Eidesstattliche Erklärung bei der Briefwahl

Durch das Wahlgeheimnis wird die Wahlfreiheit geschützt.

Gleiches Wahlrecht

Gleiches Wahlrecht bedeutet, dass jeder wahlberechtigten Bürgerin/jedem wahlberechtigten Bürger eine Stimme zukommt und jede Stimme den gleichen Einfluss auf das Wahlresultat hat. Dadurch soll gewährleistet werden, dass das potenzielle Gewicht jeder Stimme dasselbe ist (gleicher Zählwert).

Persönliches Wahlrecht

Das Wahlrecht muss persönlich ausgeübt werden, d.h. die Wählerin/der Wähler kann sich nicht vertreten lassen.

Eine Ausnahme bilden körperbehinderte, sinnesbehinderte oder kognitiv behinderte Menschen, denen das Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann. Ihnen ist es gestattet, sich bei der Stimmabgabe von einer Person, die sie selbst auswählen können, unterstützen zu lassen.

Bundesweit kommen flächendeckend Stimmzettel-Schablonen zum Einsatz, die es blinden oder schwer sehbehinderten Wählerinnen/Wählern ermöglichen, ihre Stimme ohne fremde Hilfe abzugeben.

Unmittelbares Wahlrecht

Die Wählerinnen/die Wähler wählen die Abgeordneten direkt und nicht – wie z.B. in den USA üblich – auf indirektem Weg durch "Wahlmänner". Durch Abgabe einer so genannten Vorzugsstimme kann die Wählerin/der Wähler eine Kandidatin/einen Kandidaten aus einer Liste von Wahlwerbern hervorheben und bei entsprechend hoher Stimmenanzahl eine Umreihung von Kandidatinnen/von Kandidaten auf dem Wahlvorschlag bewirken.

Rechtsgrundlagen

Art 26 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Letzte Aktualisierung: 31.03.2025
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres