Vereine

Name Branche
Aschbacher Schrammeln Verein
Bauernbund Aschbach Verein
Bühne Aschbach Verein
Chor Aschbach Verein
Die Bäuerinnen Aschbach - Krenstetten Verein
Dorferneuerungsverein Aschbach Verein
Dorferneuerungsverein Krenstetten Verein
Elternverein Aschbach Verein
FPÖ Aschbach Verein
Freiwillige Feuerwehr Aschbach Verein
Freiwillige Feuerwehr Aukental Verein
Freiwillige Feuerwehr Krenstetten Verein
Gesangs- und Musikverein Krenstetten Verein
Imkerverein Aschbach Verein
Jagdgenossenschaft Aschbach Verein
Jagdgenossenschaft Krenstetten Verein
Jagdgenossenschaft Mitterhausleiten Verein
Jagdhornbläser Aschbach Verein
Jagdhornbläser Krenstetten Verein
Jugendförderverein Krenstetten Verein
Kameradschaftsbund Aschbach Verein
Krampusverein D´Boch Bartln Verein
Kräuterkreis Aschbach Verein
Kulturverein 361 Grad Verein
LA BigBand Verein
Landjugend Aschbach
Mostviertler Aquarienverein Verein
Musikkapelle Aschbach-Markt Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Aschbach Verein
ÖAAB Aschbach Verein
Oldtimerverein Aschbach Verein
Oschbocha Kraxnteifin Verein
ÖVP Aschbach Verein
Pensionistenverband Aschbach Verein
Pfadfinder Aschbach Verein
Saunaverein Aschbach Verein
SPÖ Aschbach Verein
Sportunion Aschbach Verein
Sportunion Krenstetten Verein
WIR Verein
Wirtschaftsbund Aschbach Verein

Handlungsfähigkeit Jugendlicher

Die Fähigkeit, durch eigenes Verhalten Rechte und Pflichten zu begründen, wird als Handlungsfähigkeit bezeichnet. Zum Schutz jener Personen, die (noch) nicht in der Lage sind, ihre Interessen wahrzunehmen, gibt es bestimmte Voraussetzungen.

Ein junger Mensch gilt in Österreich mit dem 18. Geburtstag als volljährig und damit voll handlungsfähig. Innerhalb der Handlungsfähigkeit unterscheidet man zwischen:

  • Geschäftsfähigkeit
    Das ist die Fähigkeit, durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln Rechte und Pflichten zu begründen
  • Deliktsfähigkeit
    Das ist die Fähigkeit, durch eigenes rechtswidriges Verhalten jemand anderem – insbesondere zu Schadenersatz – verpflichtet zu werden

Hinweis

Seit 1. Juli 2007 (KindRÄG 2001) besteht keine Möglichkeit mehr, vor dem 18. Geburtstag für volljährig erklärt zu werden.

Letzte Aktualisierung: 17. April 2025

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion