Vereine

Name Branche
Aschbacher Schrammeln Verein
Bauernbund Aschbach Verein
Bühne Aschbach Verein
Chor Aschbach Verein
Die Bäuerinnen Aschbach - Krenstetten Verein
Dorferneuerungsverein Aschbach Verein
Dorferneuerungsverein Krenstetten Verein
Elternverein Aschbach Verein
FPÖ Aschbach Verein
Freiwillige Feuerwehr Aschbach Verein
Freiwillige Feuerwehr Aukental Verein
Freiwillige Feuerwehr Krenstetten Verein
Gesangs- und Musikverein Krenstetten Verein
Imkerverein Aschbach Verein
Jagdgenossenschaft Aschbach Verein
Jagdgenossenschaft Krenstetten Verein
Jagdgenossenschaft Mitterhausleiten Verein
Jagdhornbläser Aschbach Verein
Jagdhornbläser Krenstetten Verein
Jugendförderverein Krenstetten Verein
Kameradschaftsbund Aschbach Verein
Krampusverein D´Boch Bartln Verein
Kräuterkreis Aschbach Verein
Kulturverein 361 Grad Verein
LA BigBand Verein
Landjugend Aschbach
Mostviertler Aquarienverein Verein
Musikkapelle Aschbach-Markt Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Aschbach Verein
ÖAAB Aschbach Verein
Oldtimerverein Aschbach Verein
Oschbocha Kraxnteifin Verein
ÖVP Aschbach Verein
Pensionistenverband Aschbach Verein
Pfadfinder Aschbach Verein
Saunaverein Aschbach Verein
SPÖ Aschbach Verein
Sportunion Aschbach Verein
Sportunion Krenstetten Verein
WIR Verein
Wirtschaftsbund Aschbach Verein

Grundsätze zur Gleichbehandlung im Arbeitsleben in der Land- und Forstwirtschaft

Gesetzlich geregelt sind ebenso die Grundsätze für Arbeitsverhältnisse der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiterinnen/Arbeiter im Sinne des Landesarbeitsgesetzes. Ziel ist die Gleichstellung zwischen Frauen und Männern und der Abbau von sonstigen Diskriminierungen.

Es gilt das Gleichbehandlungsgebot, d.h. aufgrund des Geschlechts oder aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung darf im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden.

Diese Grundsätze betreffen vor allem

  • das Gebot der geschlechtsneutralen und diskriminierungsfreien Stellenausschreibung,
  • die Entlohnungskriterien,
  • das Benachteiligungsverbot und
  • die Auskunftspflicht.

Für die Beratung und Unterstützung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeiterinnen/Arbeiter im Sinne des Landesarbeitsgesetzes sind die Landarbeiterkammern zuständig. 

Weiterführende Links

Landarbeiterkammern Österreichs (→ LAK)

Rechtsgrundlagen

Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (GlBG)  

Letzte Aktualisierung: 6. Juni 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • oesterreich.gv.at-Redaktion
  • Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung